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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 125 Negative Immissionen von Bäumen und anderen Pflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB)

Der Grundeigentümer kann einem Nachbarn die von diesem gepflanzten oder durch natürlichen Anflug gewachsenen Bäumen oder anderen Pflanzen (nicht aber auch von Bauten!) ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht (zB bis zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage) oder Luft (nicht aber auch gegen Entzug der Aussicht oder des Funkwellenempfangs: Kissich/Pfurtscheller, ÖJZ 2004, 710 FN 47) insoweit S. 126 untersagen, als diese das Maß des Abs 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen (siehe Kathrein, Mehr Licht!, ecolex 2003, 894). § 364 Abs 3 ist sowohl auf gepflanzte als auch auf durch natürlichen Anflug gewachsene Pflanzen anzuwenden, wobei sich der Grundstückseigentümer auch jene Gewächse zurechnen lassen muss, die von seinen Rechtsvorgängern gepflanzt worden sind (Kissich/Pfurtscheller, ÖJZ 2004, 710). Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. Nach den Materialien (173 BlgNR 22. GP 12) soll d...

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