Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 117 Ortsüblichkeit
Immissionen im Allgemeinen und Geräusch- und Lärmimmissionen im Besonderen können nach § 364 Abs 2 dann untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (dazu Eccher in KBB § 364 Rz 9 bis 11). Je näher an der Ortsüblichkeit eine Beeinträchtigung liegt, umso wesentlicher muss sie sein (Oberhammer in Schwimann, ABGB3, II § 364 Rz 11) Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten (dazu auch bbl 2005/132, 202). Die unzulässige Einwirkung wird demnach durch zwei Kritieren bestimmt: Einmal dadurch, dass die Störung nicht (mehr) ortsüblich ist, und zum anderen dadurch, dass die ortsübliche Benutzung des S. 118 Grundstücks durch den Eingriff wesentlich beeinträchtigt wird (SZ 66/147; siehe auch Oberhammer in Schwimann, ABGB3, II § 364 Rz 15). Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wes...