Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 117 Ort
Für das Maß der Immission und für das Maß der Beeinträchtigung sind die örtlichen Verhältnisse doppelt zu beachten (Spielbüchler in Rummel 3 Rz 13 zu § 364). So sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Maßhaltende Immissionen sind auch dann zulässig, wenn die ortsübliche Benützung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (immolex 2004/97, 153 = JBl 2004, 377 = RdU-LSK 2004/43, 107).
Der Begriff „Ort“ ist nicht im Sinn einer politischen Gemeinde auszulegen (SZ 25/221 = EvBl 1952/336; SZ 28/222 = EvBl 1955/392). Je nach Lage des Falles können darunter auch bestimmte Teile einer Gemeinde (Stadtviertel) verstanden werden (SZ 45/98; 50/107; 54/158; JBl 1971, 571 = EvBl 1971/16; MietSlg 33.032 = EvBl 1982/50 ua). Es ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen (SZ 65/145 = RdU 1994, 24). Es kommt also darauf an, ob das beeinträchtigte Grundstück in einem Gebiet liegt, das wirtschaftlich oder bautechnisch eine besondere Charakteristik aufweist (zB Villen-, Industr...