Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 112 Unmittelbare Zuleitung

Gem § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB sind unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Sie müssen unter keinen Umständen geduldet werden. Der Störer hat daher auch nicht die Möglichkeit, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (SZ 44/131; 55/30; Schwimann/Oberhammer, ABGB2, II § 364 Rz 11). Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist (SZ 45/7), sondern auch dann, wenn die Zuleitung durch eine Veranstaltung bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 59/84; 55/30; EvBl 1983/98 = MietSlg 35.027 = SZ 56/50; JBl 1995, 317; EvBl 2003/97, 4462 = RdU 2003/90, 157 = immolex 2003/111, 205 = JUS Z/3592). Entscheidend ist somit nicht, dass der Störer zum Eintritt der schädlichen Einwirkung auf das Nachbargrundstück unmittelbar beigetragen hat, sondern dass er durch seine Veranstaltung die Möglichkeit zum Eintritt von Schäden beim Nachbarn eröffnete (SZ 55/30; JBl 1995, 317; RdU 1996, 146; bbl 2003/168, 245). Die an der Entscheidung des OGH 1 Ob 42/01k geäußerte Kritik von Hofmann (RdU 2002,...

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