Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 94 Mittelbare Einwirkungen
§ 364 Abs 2 Satz 1 ist anzuwenden, wenn es sich um mittelbare Einwirkungen von einem Grundstück auf ein anderes handelt, die nicht per se als S. 95 Störung des Eigentums angesehen werden (Impoderabilien). Liegt eine Immission iSd § 364 Abs 2 Satz 1 vor, kann diese dann untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt (SZ 44/22). Erlaubt sind also solche mittelbaren Immissionen, die zwar ihrer Intensität nach über das ortsübliche Ausmaß hinausreichen, die ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks aber nicht wesentlich beeinträchtigen, und solche, die wohl zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung führen, sich aber ihrer Intensität nach im Rahmen des Ortsüblichen halten (SZ 66/147 = RdU 1994, 70 = ecolex 1994, 317). Der Zweck dieser gesetzlichen Zulässigkeitsschranken besteht darin, jedem Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung zu ermöglichen und ihn dabei vor wesentlichen Beeinträchtigungen durch ortsunübliche Immissionen zu schützen.
So handelt es sich beim Eindringen von rotem Tennissand um keine unmittelbare Zul...