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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 93 Naturkatastrophen und Kriegseinwirkungen

Folgen von Naturkatastrophen oder Kriegseinwirkungen sind keine unzulässigen Immissionen (SZ 22/49; 7 Ob 218/02p). So kann zB nicht schlechthin die Unterlassung eines Eingriffs durch Lawinenabgang verlangt werden, weil deren Abgang ein Naturereignis darstellt und vom Willen des Grundeigentümers unabhängig ist (SZ 41/150), es sei denn, der Nachbar hätte durch Veränderungen der natürlichen Verhältnisse auf seiner Liegenschaft den Lawinenabgang herbeigeführt oder begünstigt. Eine durch Sprengung ausgelöste Lawine, die einen Wald vernichtet, ist als direkte Zuleitung anzusehen, die das Maß des Ortsüblichen weit überschreitet (7 Ob 601/92). – Siehe Fink, Zur Haftung des Grundeigentümers für Naturereignisse, ZVR 1985, 129 und OGH immolex 2002/63, 132 = bbl 2002/71, 116 = ÖGZ 2002 H 5, 58 = MietSlg 54.028).

Maßnahmen gegen zu erwartende Elementarereignisse sind nicht mehr unter den Begriff der Instandhaltung einer Straße zu unterstellen. Eine Haftung des Straßenerhalters kann aber denn in Frage kommen, wenn der Rechtsträger die Errichtung vorgesehener Lawinenschutzbauten vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert (SZ 46/182).

S. 94 Durch außerorden...

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