Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 92 Demonstrative Aufzählung der Immissionen
Die mittelbaren unzulässigen Einwirkungen sind in § 364 Abs 2 ABGB demonstrativ aufgezählt (SZ 14/224; 37/181). So fallen darunter optische Einwirkungen wie Lichtreklame und Scheinwerferbeleuchtung, die Beeinträchtigung durch elektrische Energie (SZ 48/131) und ionisierende Strahlung (Wilhelm, JBl 1986, 595; Moser, JBl 1987, 404) oder die Rodung des Deckungsschutzes gegen Wind bei Waldgrundstücken (SZ 57/179), ebenso vom Nachbargrund ausgehende Stoffe, die zur Kontaminierung des Grundwassers und des Bodenkörpers führen, und Gase, die vom Nachbarn ausgehen (Kerschner, RZ 1990, 29). Überhaupt werden bei Altlasten alle Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch erfüllt sein (Kerschner, RZ 1990,29). Mittelbare Einwirkungen sind auch das grobkörperliche Eindringen von Steinen, Kugeln, Fußbällen, Golfbällen, Tennisbällen, Erdmassen, Ästen, Glasscherben, Betonstücken, gefällten Baumstämmen und Hereinragen eines Turmdrehkrans (siehe auch bei Spielbüchler in Rummel 3 Rz 7 zu § 364). – Siehe Noll, Rechtsschutz für Allergiker im Nachbarschaftsrecht?, RdU 2002, 13.
Nicht unter den Immissionsbegriff des § 364 fallen bloß psychisch störende Einwirkungen, die da...