Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 91 Allgemeines Rücksichtnahmegebot
§ 364 Abs 1 Satz 2 verpflichtet die Eigentümer benachbarter Grundstücke „im Besonderen“ dazu, „bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen“. Damit hat der Gesetzgeber eine sachgerechte Konkretisierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots vorgenommen: Rücksicht nimmt nicht nur derjenige, der so wenig Störendes wie möglich emittiert, sondern auch derjenige, der – geringfügige – Immissionen vom Nachbargrund akzeptiert (Bydlinski, JBl 2004, 87). Mit der Ergänzung des § 364 Abs 1 ABGB soll nach den Materialien (173 BlgNR 22. GP 11) primär eine Klarstellung und nicht etwa eine Verschärfung erfolgen. Es sollen insbesondere Einwirkungen verhindert werden, die rechtsmissbräuchlich sind. Dabei ergibt sich das Verbot rechtsmissbräuchlicher Einwirkungen allerdings schon aus § 1295 Abs 2 ABGB. Das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot geht aber viel weiter als das Rechtsmissbrauchsverbot im üblichen Verständnis (Bydlinski aaO). Für Kissich/Pfurtscheller (ÖJZ 2004, 709) bietet § 364 Abs 1 Satz 2 der Rechtsprechung ein flexibles Instrument, um in krassen Sonderfällen einen gerechten Ausgleich zwischen den Nachbarn herbeizuführen. Für die genannten Autorinnen können (und sol...