Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 69 Regelung durch das öffentliche Recht
Nachbarrechtliche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung auch dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsbeziehung unter Nachbarn durch das öffentliche Recht hergestellt wurde, weil in diesem Fall den Geschädigten eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Schadensbehebung treffen soll (SZ 52/79; aM richtig Kerschner, RZ 1990, 27; Spielbüchler in Rummel 8 Rz 6 zu § 364). Für Hüttler (Haftung für Altlasten Rz 93) fehlt für die Behauptung, dass das Nachbarrecht auch dann subsidiär sein soll, wenn eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt wurde, jegliche Begründung. – Siehe Klaushofer, Parteistellung der Nachbarn im Zwielicht von Grundstücksnutzung und -widmung, bbl 2003, 95; Wilhelm, Thalatta, Thalatta! Ein Umwelthaftungsgesetz!, ecolex 2007, 77 [Editorial]). – Siehe die Auflistung von Bundes- und Landesrechtsvorschriften unter www.umwelt.steiermark.at