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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 57 IMMISSIONEN

Jede Immission ist die Folge einer vorhergehenden Emission. – Siehe Lindner, Privates Umweltrecht – Ausgewählte Fragen des Nachbarrechts und der Umwelthaftung in Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht, 49.

Das Eigentum vermittelt die Befugnis, „mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen“ S. 58 (§ 354 ABGB). Der Eigentümer kann seine Sachen auch „vertilgen, ganz oder zum Teil auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben“, dh sie derelinquieren (§ 362). Das Eigentum findet seine Schranken an Rechten Dritter und am allgemeinen Wohl (§ 364 Abs 1; siehe bei Kletecka in Koziol/Welser 13 I 282). Im privaten Interesse ergibt sich die Beschränkung des Eigentums durch den Immissionsschutz (§§ 364 ff; Eccher in KBB § 364 Rz 1). Zweck der Bestimmungen der § 364 ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (SZ 68/101; Kletecka in Koziol/Welser 13 I 283). Die Normen des Nachbarrechts finden nicht nur zwischen Liegenschaftseigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten, sondern auch unter Wohnungseigentümern derselben Liegenscha...

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