Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 45 GRENZÜBERBAUTEN

Das österreichische Liegenschaftsrecht wird im Allgemeinen vom Grundsatz „superficies solo cedit“ beherrscht: Ein Gebäude wird im Allgemeinen S. 46 (mangels anders lautender Vereinbarung) unselbständiger Bestandteil des Grundes, auf dem es errichtet wurde, und teilt als solcher dessen rechtliches Schicksal. Dieser Grundsatz kommt ganz allgemein in § 297 ABGB zum Ausdruck (bbl 2003/4, 19; Eccher in KBB, § 418 Rz 1). Ein weiterer Ausfluss dieses Grundsatzes findet sich in den § 418 und 419, die mit Ausnahme des § 418 dritter Satz normieren, dass die auf fremdem Grund aufgeführten Gebäude (nicht aber ein Grenzzaun oder eine Grenzmauer: 7 Ob 646/92) Eigentum des Grundeigentümers werden (bbl 2003/4, 19 = ZfVB 2004/1239). Aber selbst § 418 Satz 3 geht von dem Grundsatz aus, dass das Eigentum am Grundstück und an dem darauf errichteten Gebäude zusammenfallen. Nach dem dritten Satz des § 418 tritt dann ein außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der verbauten Grundfläche ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar (SZ 39/213; EvBl 1967/301; EvBl 1998/28 = bbl 1998/79 = SZ 70/185) trotzdem nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich is...

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