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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 29 BAUM UND STRAUCH AN DER GRENZE, GRENZBAUM

Das Eigentum an einem Baum (auch Strauch: Bydlinski, JBl 2004, 97) bestimmt sich gem § 421 ABGB nach dem Stamm, der aus dem Grund hervorragt (SZ 57/187), und nicht nach der Lage der Wurzeln (Kletecka in Koziol/Welser 13, I 289); dh ein Baum (Strauch) gehört dem Eigentümer jenes Grundstücks, auf dem sich der Stamm befindet, mögen auch die Wurzeln ganz oder teilweise in einen anderen Grund hineinreichen (Klicka in Schwimann, ABGB3 II § 421 Rz 1). Der Grenzbaum, dessen Stamm von der Grenze durchschnitten wird, steht im Miteigentum (Spielbüchler in Rummel 3 § 421 Rz 1; anders Klang 2 II 294: real geteiltes Eigentum; siehe auch Kletecka in Koziol/Welser13 , I 289). Früher konnte jeder Grundstückseigentümer schonungslos alle in sein Erdreich eindringenden Wurzeln ausreißen und alle in seinen Luftraum ragenden Äste selbst auf die Gefahr des Absterbens des Baumes oder des Verlustes der Statik abschneiden (tut er das fachgerecht, darf er das auch nach der neuen Rechtslage); er durfte dabei aber weder die fremde Liegenschaft betreten noch den fremden Baum erklettern oder an diesen eine Leiter anlegen (GlUNF 3070). Der gefährdete Nachbar hatte auch die Kosten ...

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