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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 23 ANSPRUCH AUF SICHERSTELLUNG BEI EINSTURZGEFAHR

Da § 343 ABGB für die Praxis kaum von Bedeutung ist, soll vorweg auf die sehr ausführlichen Darlegungen von Kodek in Fasching/Konecny 2 III, § 456 ZPO Rz 23 bis 46 verwiesen werden (siehe auch Kodek, Besitzstörung 672).

Das ABGB verpflichtet einen Eigentümer grundsätzlich nicht zur Erhaltung seines Bauwerks; er kann es auch verfallen lassen (§ 354 ABGB). § 343 ABGB gewährt aber sowohl dem Eigentümer eines Grundstücks als auch dem Besitzer eines dinglichen Rechts (nicht auch eines obligatorischen Rechts: Spielbüchler in Rummel 3 § 343 Rz 4; wohl aber eines Bestandrechts: Bydlinski, FS Wesener 81; Kodek, Besitzstörung 681: nicht auf den Besitz dinglicher Rechte, sondern auf den Sachbesitz kommt es an) an einem solchen keinen Abwehranspruch, sondern nur den Anspruch auf Sicherstellung (materieller Sicherungsanspruch: Frauenberger, Einstweiliger Rechtsschutz 48), wenn ein vorhandener fremder Bau oder eine fremde Sache (Mast, Baum, Werbetafel, Kran, Stapel udgl) dem Einsturz nahe (Einsturz ist nicht wörtlich zu nehmen; die Gefahr des Herabfallens von Mauerteilen genügt) ist und ihm dadurch offenbar Schaden droht. Schon die Überschriften zu den § 339, 340 und 343 ABGB lassen klar erkennen...

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