Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 13 BAUVERBOTSKLAGE

Die Formulierung des § 340 ABGB ist aus der Entstehungsgeschichte des ABGB zu erklären (dazu Kodek in Besitzstörung 639 ff). Vor der Schaffung des § 340 ABGB hatte die Baubehörde im Bauverfahren zu versuchen, einen Vergleich über privatrechtliche Einwendungen herbeizuführen, und wenn das nicht möglich war, konnte der Bauführer gegen den Nachbarn die Aufforderungsklage nach § 72 AGO einbringen. In dieser Klage wurde begehrt, dem Gegner aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist seine Rechte gegen den Bau bei sonstiger Auferlegung „ewigen Stillschweigens“ zu verfolgen (vgl Schey/Klang in Klang 2 II 115 FN 24). Art XXXVII EGZPO stellt mit § 340 ABGB die Verbindung zwischen den zivilrechtlichen Bestimmungen über das Bauverbot und dem verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz her (Kodek, Besitzstörung 643 mwN und 654). Die in § 340 ABGB angesprochene Aufforderungsklage ist im hier interessierenden Zusammenhang durch die Regelung des Art XXXVII EGZPO ersetzt (Kodek in Fasching/Konecny 2 II/1, Art XXXVII EGZPO Rz 2). Nach Art XXXVII EGZPO ist die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts (siehe Kodek, Besitzstörung 643) gem § 340 bis 342 ABGB zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor ...

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