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Das Verfahrensrecht der Mindeststeuer
Das MinBestG ist mit in Kraft getreten und soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem begonnen haben, die OECD-Modellregeln zur globalen Mindestbesteuerung sowie die Mindestbesteuerungsrichtlinie umsetzen. Während der Gesetzgeber bei der Gestaltung der materiellen Bestimmungen des MinBestG wenig Spielraum hatte, bestanden hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung kaum Vorgaben. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die maßgebenden Regelungen geben.
1. Überblick
Die Verfahrensbestimmungen des MinBestG finden sich im 9. Abschnitt des Gesetzes („Verwaltungsvorschriften“). Neben den Bestimmungen zur Einreichung des Mindeststeuerberichts (§§ 69 bis 73 MinBestG), den Wahlrechten nach § 74 MinBestG und der Strafbestimmung gemäß § 75 MinBestG enthält dieser Abschnitt insbesondere den verfahrensrechtlichen Kern des MinBestG: § 76 MinBestG (Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung), § 77 MinBestG (Erhebung der Mindeststeuer) und § 78 MinBestG (Zuständigkeit). Da die Mindeststeuer eine bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgabe iSd § 1 Abs 1 BAO ist, ist (subsidiär) die BAO anwendbar.
„Dreh- und Angelpunkt“ für die Erhebung der Mindeststeuer ist der Mindeststeuerbericht, welcher d...