Stabilitätsabgabe - Verminderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2024/13/0019. Mit Erkenntnis v. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100153/2024-RS1 | Die nach § 2 Abs. 2 StabAbgG errechnete durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a erster Satz StabAbgG um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten zu vermindern, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Nach der in Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelten Liquidationsdeckungsanforderung müssen Kreditinstitute über angemessene Liquidtitätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und Liquiditätsabflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. Soweit also ein Kreditinstitut Rechtspflichten gegenüber einem anderen Kreditinstitut hat, die aus der Erfüllung der unionsrechtlich harmonisierten Liquiditätsdeckungsanforderung, über einen angemessenen Liquiditätspuffer zu verfügen, entstanden sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe zu mindern. Der Gesetzgeber spricht im ersten Satz des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG mit dem Begriff "Verpflichtungen" ausdrücklich Rechtspflichten im Sinne von abstrakte Verpflichtungen an. Der Begriff ist nicht auf passive Bilanzpositionen in Form von „Verbindlichkeiten“ oder Rückstellungen“ eingeschränkt. |
RV/3100153/2024-RS2 | § 2 Abs. 2 Z 3a zweiter Satz StabAbgG legt das Ausmaß fest, um das die nach § 2 Abs. 2 StabAbgG errechnete durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme aufgrund der Verpflichtungen nach dem ersten Satz leg. cit. zu vermindern ist. |
RV/3100153/2024-RS3 | § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG entlastet die in der Liquiditätsreserve gebundenen Mittel beim angeschlossenen Kreditinstitut von der Stabilitätsabgabe. Wie beim System der Einlagensicherung sollen auch im Liquiditätsverbund die verpflichtenden Maßnahmen der Banken zur Sicherung der Finanzmarktstabilität, die das Risiko staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen reduzieren, beim belasteten (angeschlossenen) Kreditinstitut nicht der Stabilitätsabgabe unterliegen. Der Abzugsposten nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG dient dem in den Gesetzesmaterialien zur Stabilitätsabgabe hervorgehobenen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzsektors (soweit möglich) nicht negativ zu beeinflussen (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 7). |
RV/3100153/2024-RS4 | § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG sichert die Einmalbesteuerung der Liquiditätsreserve. |
RV/3100153/2024-RS5 | § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vermeidet eine wettbewerbsschädliche effektive Doppelbesteuerung der Liquiditätsreserve für Kreditinstitute in einem Liquiditätsverbund, indem das angeschlossene Kreditinstitut von der Abgabe entlastet wird. § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG verhindert damit unsachliche Differenzierungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen verbundenen und nicht verbundenen Kreditinstituten. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Günter Wellinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die von der belangten Behörde Finanzamt für Großbetriebe zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am ausgefertigten Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2022 und gegen den am von derselben Behörde ausgefertigten Bescheid über die Festsetzung die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2023 zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.
II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden die Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 festgesetzt, für das Jahr 2017 mit € 32.255,04, für das Jahr 2018 mit € 38.663,04, für das Jah r 2019 mit € 47.506,68, für das Jahr 2 020 mit € 59.437,50, für das Jahr 2021 mit € 66.183 ,12, für das Ja hr 2022 mit € 79.233,30 und für das Jahr 2023 mit € 91.796,37.
2. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit elektronisch eingereichtem Schreiben vom betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2022 und mit Schreiben vom betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2023 rechtzeitig innerhalb der offenen (verlängerten) Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Die Bescheide werden angefochten, weil die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nicht um die Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vermindert habe. Auf Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen wurde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO verzichtet. Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde betreffend die Bescheide über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2022 mit Bericht vom und die Bescheidbeschwerde betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2023 mit Bericht vom dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom im Namen und Auftrag ihrer Mandantin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG).
2. Als Mitglied des ***Sektor1*** ist die Beschwerdeführerin der ***Bank-AG1*** als Zentralinstitut angeschlossen. Damit hat sie gemäß § 27a BWG zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquidationsverbund iSd § 27a BWG). Die Beschwerdeführerin muss dazu bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat (der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört) eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.
3. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2017 bis 2023 beim Zentralinstitut ***Bank-AG1*** eine Liquiditätsreserve im Sinne des § 27a BWG in folgendem Ausmaß gehalten:
III. Beweiswürdigung
Der unter Punkt II. dargestellte Sachverhalt ist nach der Aktenlage erwiesen und unstrittig.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtslage
1.1. Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt gemäß § 1 StabAbgG (Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010) der Stabilitätsabgabe.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 StabAbgG ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2 Abs. 2 StabAbgG) des Kreditinstitutes, vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge, die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe.
1.3. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ist die Bilanzsumme zu vermindern um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt.
1.4. Gemäß § 27a BWG (Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) haben Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten.
2. Rechtsansicht der belangten Behörde
2.1. Die belangte Behörde lässt die Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Verpflichtung, eine Liquiditätsreserve bei ihrem Zentralinstitut, der ***Bank-AG1***, zu halten, nicht zu. In der Bescheidbegründung führt sie aus, gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG sei hinsichtlich des Abzuges des Liquiditätserfordernisses eine zweifache Einschränkung zu beachten.
2.1.1. Grundsätzlich seien nur "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstitute abzugsfähig, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden seien" abzugsfähig, also nur Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten, die aus deren Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen entstanden seien.
2.1.2. Dieser Abzug erfahre insoweit eine Einschränkung, als "eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig sei, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestünden, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienten und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstatt (§ 2 Z 5 BWG) unterliege." Die Kürzung der Bemessungsgrundlage betreffend Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstitute aus deren Liquiditätshaltungsverpflichtungen sei daher nur insoweit - zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - zulässig, als das steuerpflichtige Kreditinstitut seinerseits Guthaben bei und Forderungen an ein Zentralinstitut habe, die dort Steuerpflicht auslösten.
2.2. Soweit daher keine "Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten" (also entsprechende Passivposten), die aus deren Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen beim steuerpflichtigen Institut, vorhanden seien, sei kein Abzug möglich. Der zweite Satz des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG (hier gehe es um die eigene Liquiditätshaltungspflicht) könne den Abzugsposten nach dem ersten Satz nur einschränken, nicht aber erweitern.
2.3. Im Vorlagebericht bringt die belangte Behörde ergänzend zur Bescheidbegründung vor, die Beschwerdeführerin versuche offenbar aus dem verwendeten Begriff "Verpflichtungen" in § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG abzuleiten, dass es sich nicht um Passivposten handeln müsse, sondern auch Aktivposten unter den Begriff fallen würden. Die belangte Behörde vertrete nicht die Ansicht, dass ausschließlich Verbindlichkeiten unter den Abzugsposten fallen könnten. Zutreffend sei allerdings, dass ausschließlich Passivposten unter die Kürzungsbestimmung fallen würden. Dies ergebe sich aus den folgenden Überlegungen.
2.4. Das Stabilitätsabgabegesetz beziehe sich in der Stammfassung auf § 25 Abs. 13 BWG, dieser lautete:
"Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
[…]
2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall"
2.5. Diese Leistungsverpflichtung könne sich bilanziell in einer Verbindlichkeit (so der Regelfall) zB der Landesbank gegenüber der Primärbank ergeben, je nach konkreter Ausgestaltung könne aber auch eine Rückstellung aus der Leistungsverpflichtung resultieren. Diese Unwägbarkeit versuche das Stabilitätsabgabegesetz einzufangen, indem es "Verpflichtungen" zum Abzug zulasse. Die Erläuternden Bemerkungen würden, wie auch die Beschwerdeführerin zugestehe, noch vom Begriff "Verbindlichkeiten" ausgehen. Für die Berücksichtigung im Rahmen des § 2 Abs. 2 StabAbgG müsse sich diese Verpflichtung aber in einer Bilanzposition konkretisiert haben.
2.6. Die nach Ansicht der belangten Behörde zwingende Voraussetzung eines Passivpostens ergebe sich darüber hinaus aus der Systematik des § 2 Abs. 2 StabAbgG, der Passivposten zum Abzug zulasse. Der dagegen ins Treffen geführte Bezug der Beschwerdeführerin auf die Sonderabgabe von Kreditunternehmungen überzeuge schon deswegen nicht, weil dort explizit der Begriff "Aktivposten" verwendet werde. Hätte der Gesetzgeber darauf Bezug nehmen wollen, hätte er wohl auch diesen Begriff gewählt.
2.7. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gefahr der Doppelbesteuerung für nicht gedeckte Einlagen sehe, sei zu entgegnen: Der Gesetzgeber sei bei der Textierung von § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG von folgender Gefahr der Doppelbesteuerung ausgegangen: Lege eine Primärbank die Mittel für die Liquiditätshaltung bei der sektoralen Landesbank an, entstehe bei der Primärbank eine Forderung und bei der Landesbank eine Verbindlichkeit. Soweit die Landesbank die eingelegten Mittel nun an "ihr" Zentralinstitut weitergebe entstehe eine Forderung gegenüber dem Zentralinstitut. Der Gesetzgeber habe "nur" verhindern wollen, dass durch die zwingende Bilanzverlängerung auf der mittleren Ebene (Landesbank) keine Mehrfachbesteuerung bewirkt werde. Diese Gefahr bestehe aber nur auf der mittleren Ebene, wo die Liquiditätshaltung zwingend auf beiden Seiten der Bilanz zu berücksichtigen sei und daher notwendigerweise zu einer Bilanzverlängerung führe. Auf Ebene der Primärbank besteht das Problem nicht, weil ja die Forderung gegenüber der Landesbank durch jede mögliche Fremdfinanzierung erfolgen könne. Darunter befänden sich natürlich auch abzugsfähige Posten. So wären zB bei einer hypothetischen ausschließlichen Refinanzierung durch gedeckte Einlagen und Eigenkapital sowieso 100% der Bilanzsumme zu kürzen. Daraus ergebe sich auch die Logik der Kürzungsbestimmung. Zunächst sei die Höhe der "Verpflichtung", in Form eines sich bilanziell auswirkenden Passivpostens zu ermitteln. Dieser Betrag sei allerdings mit der Höhe der Forderungen begrenzt, der sich aus der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht ergebe und beim Zentralinstitut - bzw. bei Einlage bei einem anderen Kreditinstitut bei diesem - der Stabilitätsabgabepflicht unterliege. Nur in dieser doppelt begrenzten Höhe liege zwingend eine Bilanzverlängerung vor, die zu einer nach Ansicht des Gesetzgebers nicht gerechtfertigten Mehrfachbesteuerung führe. Dabei sei aber anzumerken, dass danach sowohl auf Ebene der Primärbank als auch auf Ebene des Zentralinstitutes keine Entlastung der betroffenen Bilanzpositionen erfolge. Im Ergebnis würden daher immer zwei Ebenen besteuert, unabhängig davon, ob zwei-, drei- oder vierstöckige Sektoren vorliegen würden.
2.8. Sollte sich die Ansicht der Beschwerdeführerin als zutreffend erweisen, dass in mehrstufigen Sektoren kein Anwendungsbereich für § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG verbliebe, stelle sich im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit die Frage, ob dann noch die Gefahr einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung bestehe.
3. Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei
3.1. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift vorerst darauf, dass zur Interpretation des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die auch im Steuerrecht anzuwendenden allgemeinen Auslegungsvorschriften in §§ 6 und 7 ABGB einschließlich der Bestimmungen über die Analogie gelten würden. Bei grammatikalischer Interpretation stecke der äußerste Wortsinn die Grenze jegliche Auslegung ab. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG das Tatbestandsmerkmal "Verpflichtung" und nicht jenes der "Verbindlichkeit" normiert. Den Terminus "Verpflichtung" habe der Gesetzgeber im Sinne einer Rechtspflicht verwendet, also der vom Recht einem Rechtssubjekt abstrakt auferlegten Pflicht zum Tun, Dulden oder Unterlassen. Auf den Beschwerdefall bezogen gehe es eben um die in § 27a BWG normierte Verpflichtung, von Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen seien, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen, und die Verpflichtung, bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve zu halten. Den Begriff "Verbindlichkeit", der in § 6 Z 3 EStG oder auch an mehreren Stellen im Rechnungslegungsrecht vorkomme (zB § 196, § 198, § 199, § 211 § 224 Abs 3 C, § 225 UGB) und eine konkrete, auf Geld- oder Sachleistung lautende Schuld, der eine Forderung des Gläubigers gegenüberstehe, habe der Gesetzgeber bei der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG eben nicht gemeint. Da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Z 4 bis 8 StabAbgG explizit Verbindlichkeiten aufzähle, um die die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG zu vermindern seien, müsse geschlossen werden, dass er in § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG etwas Anderes gemeint habe als eine Verbindlichkeit, namentlich die Verpflichtung gegenüber dem Zentralinstitut, bei diesem eine Liquiditätsreserve in einem bestimmten Ausmaß zu halten. Der Gesetzgeber habe für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe auf bereits vorliegende Daten aus der Vergangenheit abgestellt, damit sich der zusätzliche Verwaltungsaufwand in Grenzen halte und keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet würden (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 7). § 2 Abs. 2 Satz 1 StabAbgG stelle daher auf die Angaben in den vierteljährlichen VERA-Meldungen (gemäß § 74 BWG) und die Bilanzsumme des Jahresabschlusses ab. Die Grundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Stabilitätsabgabe (VERA-Meldungen und Jahresabschluss) würden den Begriff "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" verwenden. Diese Grundlagen habe der Gesetzgeber bereits bei Schaffung des § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, und bei Einführung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, vorgefunden. Es könne vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber innerhalb weniger Jahre zweimal versehentlich "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" verwendet habe, obwohl er (wie die belangte Behörde vermeine), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" habe schreiben wollen.
3.2. Der Auffassung der belangen Behörde, dass nur eine Kürzung um eine Verbindlichkeit im Sinne eines Passivpostens zulässig sei, sei zu entgegnen, dass der Gesetzgeber in der Sonderabgabe von Kreditunternehmungen (BGBl. Nr. 553/1980), deren Bemessungsgrundlage ebenfalls die Bilanzsumme der Kreditunternehmung vermindert um die in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Beträge gewesen sei, in den Ziffern 1, 2 und 10 gezielt Aktivposten, in den Ziffern 3 bis 9 hingegen Passivposten (Verbindlichkeiten) zum Abzug vorgesehen habe. Man dürfe davon ausgehen, dass derselbe Gesetzgeber bei der Schaffung des Stabilitätsabgabegesetzes dreißig Jahre später sein eigenes Gesetz vor Augen gehabt habe.
3.3. Die steuerliche Vertretung bringt weiters vor, dass mit der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG eine Doppelbesteuerung im Bankenverbund vermieden werden solle. Diese Doppelbesteuerung entstehe, weil alle (gedeckten wie nicht-gedeckten) Einlagen der Kunden grundsätzlich die Bilanzsumme eines Kreditinstitutes und damit die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe erhöhen würden. Die in Liquiditätsverbünden von einem angeschlossenen Kreditinstitut verpflichtend beim Zentralinstitut für diese Einlagen zu haltende Liquiditätsreserve erhöhe aber wiederum dessen Bilanzsumme. Es sei dieselbe Einlage daher grundsätzlich auf zwei Ebenen (einmal beim angeschlossenen Kreditinstitut zur Gänze und ein weiteres Mal in Höhe der auf die Einlage entfallenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut) in der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme enthalten. Die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015) würden zwar gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG abgezogen, weil sie mit den Kosten der Einlagensicherung belastet seien, die für diese Einlagen zu haltende Liquiditätsreserve würde aber der Stabilitätsabgabe unterliegen. Um nicht über die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung eine unerwünschte Abgabenbelastung der gedeckten Einlagen auszulösen, müsse in diesen Fällen eine Kürzung gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG erfolgen. Für die gedeckten Einlagen müsse die Belastung der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut durch einen Abzug auf Ebene des angeschlossenen Institutes ausgeglichen werden, um die vom Gesetzgeber intendierte Entlastung dieser Einlagen zu erreichen. Für nicht-gedeckte Einlagen sehe § 2 Abs. 2 StabAbgG keine Kürzungsbestimmung vor. Die Einfachbesteuerung der nicht-gedeckten Einlagen sei daher grundsätzlich systemkonform. Durch die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung käme es aber für diese Einlagen zu einer Doppelbesteuerung. Da die Liquiditätshaltungsverpflichtung die Solvenz des angeschlossenen Kreditinstitutes absichere und damit der Finanzmarktstabilität diene (der Republik Österreich Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und Stabilisierungsmaßnahmen erspare) sei eine derartige Doppelbesteuerung nicht gerechtfertigt und werde deshalb eine Kürzung um die Liquiditätsreservehaltung vorgesehen. Der Gesetzgeber habe sich beim Stabilitätsabgabegesetz (im Unterschied zur Sonderabgabe von Kreditunternehmungen) entschlossen, die Entlastung der Liquiditätsreserve nicht auf Ebene des Zentralinstitutes vorzunehmen (eine § 3 Abs. 2 Z 6 Sonderabgabe von Kreditunternehmungen vergleichbare Kürzungsbestimmung für das Zentralinstitut fehle im Katalog des § 2 Abs. 2 StabAbgG). Dies möge damit zusammenhängen, dass die Stabilitätsabgabe im Unterschied zur Sonderabgabe von Kreditunternehmungen einen gestaffelten Steuertarif vorsehe und die Zentralinstitute regelmäßig in die höchste Steuerstufe fallen würden. Weiters kenne das StabAbgG eine vollständige Entlastung für kleinere Kreditinstitute, bei denen sich die Kürzungen des § 2 Abs. 2 StabAbgG nicht oder nicht in voller Höhe auswirken würden. Durch die Verlagerung der Entlastung der Liquiditätsreserve vom Zentralinstitut (wie sie in der Sonderabgabe von Kreditunternehmungen vorgesehen war) zum angeschlossenen Kreditinstitut, werde daher das Steueraufkommen erhöht. Zudem solle es für die Besteuerung des Zentralinstitutes keinen Unterschied machen, ob die von den angeschlossenen Kreditinstituten geleisteten Einlagen nur und genau zur Erfüllung deren Liquiditätshaltungsverpflichtung erforderlich sei oder die Liquiditätshaltungsverpflichtung übersteigen würde. Das Zentralinstitut wäre damit verpflichtet, das genaue Ausmaß der Liquiditätshaltungsverpflichtungen der angeschlossenen Kreditinstitute zu prüfen, um die Bemessungsgrundlage der eigenen Stabilitätsabgabe richtig berechnen zu können.
3.4. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin dürfe man auch nicht davon ausgehen, dass ein Gesetz ohne Anwendungsbereich vorliege. Das wäre der Fall, wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folge.
3.4.1. Der zweite Satz des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG lasse eine Verminderung der Bemessungsgrundlage um die Liquiditätsreservehaltung nur in in einem bestimmten Ausmaß zu, womit die im ersten Satz der zitierten Bestimmung angesprochene rechtliche Verpflichtung zur Liquiditätsreservehaltung betragsmäßig konkretisiert werde. Nur soweit die rechtliche Verpflichtung betragsmäßig tatsächlich erfüllt werde und das angeschlossene Kreditinstitut beim Zentralinstitut eine Einlage im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der erhaltenen sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halte, stehe die Kürzung zu. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Kürzung auf der Ebene des angeschlossenen Kreditinstituts verlange § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, dass die vom angeschlossenen Kreditinstitut beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut gemäß § 27a BWG) gehaltene Liquiditätsreserve bei diesem der Stabilitätsabgabe unterliege. Nur wenn diese Besteuerung beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut gemäß § 27a BWG) tatsächlich erfolge, solle die damit eintretende ungewollte Besteuerung durch Kürzung auf Ebene des angeschlossenen Kreditinstitutes beseitigt werden.
3.4.2. Nach Auffassung der belangten Behörde wäre die Kürzung gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbG nur dann anwendbar, wenn ein Kreditinstitut gleichzeitig eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen Kreditinstitut aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses und Forderungen an das Zentralinstitut habe, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht dienten. Nach Auffassung der belangten Behörde wäre die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nur dann und insoweit anwendbar, als ein Kreditinstitut, das nicht selbst das Zentralinstitut sei, in einem Liquiditätsverbund gleichzeitig eine Forderung gegen das Zentralinstitut und eine korrespondierende Verbindlichkeit gegen ein anderes Kreditinstitut hätte. Das wäre nach Auffassung der belangten Behörde in einem dreistufigen Sektor der Fall, in dem die Primärstufe (Lokalbank) die Liquiditätsreserve bei einem Kreditinstitut der Sekundärstufe (Landesbank) halte, das wiederum diese Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut einlege.
3.4.3. Tatsächlich würden in dreistufigen Sektoren die Primärbanken ihre Liquiditätsreserve bei den Landesbanken (Sekundärstufe) einlegen. Diese erhaltenen Einlagen würden aber bei den Landesbanken nicht in die Berechnung der eigenen Liquiditätshaltungsverpflichtung eingehen. Gemäß § 27a vorletzter Satz BWG zählten Einlagen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABI. Nr. L 11 vom S. 1, nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Vielmehr seien die Kreditinstitute der Sekundärstufe gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 verpflichtet, die Liquiditätsreserven der Primärbanken selbst vollständig in hochliquide Aktiva der Stufe 1 zu veranlagen, damit Institute der Primärstufe sich die Liquiditätsreserve selbst als hochliquide Aktiva anrechnen können. Ein Weiterreichen der Liquiditätsreserve der Primärbanken an das Zentralinstitut durch die Landesbanken sei damit nicht mehr vorgesehen. Die Funktion der Landesbanken bestehe insoweit nur noch in der Bündelung und gemeinsamen Veranlagung der Liquiditätsreserve für die Primärstufe. Eine zusätzliche Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut sei dem österreichischen Gesetzgeber nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht mehr gerechtfertigt erschienen (ErlRV 1335 BlgNR XXV. GP 22). Deshalb sei mit dem Art. 4 Z 27 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (BGBl. I Nr. 118/2021) in § 27a vorletzter Satz BWG die Berechnung der eigenen Liquiditätsreserveverpflichtung der Landesbanken in dreistufigen Sektoren neu geregelt worden.
3.4.4. Wenn die Auffassung der belangten Behörde zuträfe, hätten die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG entweder seit 2016 keinen Anwendungsbereich in Österreich mehr, weil bei keiner Landesbank gleichzeitig eine "Verbindlichkeit" gegen die Primärbanken aus deren Liquiditätshaltungspflicht und eine davon abgeleitete Forderung gegen das Zentralinstitut aus der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht bestehen könne. Oder die Landesbanken könnten trotz Entfalls der Weiterreichung der Liquiditätsreserve der Primärbanken an das Zentralinstitut ihre eigene Bemessungsgrundlage um die "Verbindlichkeiten gegenüber den Primärbanken" kürzen, soweit (im Sinne von "betragsmäßig") sie eine Liquiditätsreserve(forderung) für die eigenen Einlagen gegen das Zentralinstitut haben würden. Eine inhaltliche Verknüpfung von Forderung gegen das Zentralinstitut und Verbindlichkeit gegenüber Primärbanken könne es aufgrund des § 27a vorletzter Satz BWG nicht mehr geben. Eine nur betragsmäßige Verknüpfung im Sinne einer Deckelung würde aber zu einer zusätzlichen Entlastung der eigenen Einlagen von der Stabilitätsabgabe führen und ließe sich sachlich nicht rechtfertigen. Die belangte Behörde unterstelle dem Gesetzgeber daher entweder ein Gesetz ohne Anwendungsbereich oder ein Gesetz mit verfassungswidrigem Inhalt geschaffen zu haben. Das Gesetz sei aber im Rahmen der systematischen Interpretation so zu auszulegen, dass es einen sinnvollen Anwendungsbereich habe. Ein Gesetz sei auch verfassungskonform zu interpretieren. Beides spreche gegen die Auslegung der Finanzverwaltung.
3.5. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers argumentiert die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, dass mit der Stabilitätsabgabe zum einen der Bankensektor einen Beitrag zu den laufenden und den zukünftigen staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen leisten sollte (Beteiligung der Kreditinstitute an den Krisenkosten). Andererseits würden die Gesetzesmaterialien (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 105) auch Lenkungseffekte im Hinblick auf die Reduzierung der Bilanzsumme und damit der Größe der Banken erwähnen, wodurch dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung getragen werde (Reduzierung des systemischen Risikos). In der Stammfassung des StabAbgG sei neben der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme auch das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches herangezogen worden, weil der Gesetzgeber in diesen Positionen ein zusätzliches systemisches Risiko gesehen habe (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 107). Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung (Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen Risikos) habe der Gesetzgeber Systeme zur Stabilisierung der Finanzmärkte fördern und von der Abgabe entlasten wollen. Das System der Einlagensicherung diene nicht nur dem Schutz des Anlegers, sondern stärke auch das Vertrauen der Anleger in den Bankensektor. Aus den gesicherten Einlagen erwachse der Republik Österreich kein oder nur ein reduziertes Risiko. Die Kürzung des§ 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG lasse sich daher nicht nur mit der Vermeidung einer Doppelbelastung (mit den Kosten der Einlagensicherung und der Stabilitätsabgabe), sondern auch mit dem reduzierten Risiko für die Republik Österreich erklären. Ebenso wie das Einlagensicherungssystem, diene die Teilnahme eines Kreditinstitutes an einem Liquiditätsverbund der Stärkung der Finanzmarktstabilität. Sie sichere dessen jederzeitige Zahlungsfähigkeit und habe daher vergleichbare Wirkung. Durch einen Liquiditätsverbund werde das Risiko einer Liquiditätskrise bei den angeschlossenen Kreditinstituten vermindert, was wiederum der Finanzmarktstabilität diene und Krisenkosten vermeide. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktstabilität sei die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund und der Haltung einer Liquiditätsreserve in gleicher Weise förderungswürdig wie ein Einlagensicherungssystem. Das systemische Risiko werde dadurch bei jenem (angeschlossenen) Kreditinstitut reduziert, das die Liquiditätsreserve bei einem Zentralinstitut einlege. Der Telos der Stabilitätsabgabe, finanzmarktstabilisierende und systemisches Risiko reduzierende Einrichtungen zu entlasten, spreche für die Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf Ebene der Beschwerdeführerin als angeschlossenes Kreditinstitut. Bei Anwendung der Auslegung durch die Behörde käme es aber zu einem gegenteiligen Effekt. Es käme (im Verhältnis zu Kreditinstituten, die keinem Liquditätsausgleichssystem angeschlossen sind) sogar zu einer Doppelbelastung. Dieser Effekt könne jedoch nicht vom Gesetzgeber intendiert worden sein. Es würde gleichsam zu einer Bestrafung derartiger Systeme kommen, die letztlich die Finanzmarktstabilität effektiv erhöhen.
3.6. Die belangte Behörde unterstelle, dass der historische Gesetzgeber des Stabilitätsabgabegesetzes mit § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nur eine Entlastung für die Landesbanken der dreistufigen Sektoren normieren wollte und diese Bestimmung auch nach dem im Rechtsbestand belassen worden sei, obwohl sie aufgrund der Einführung des § 27a vorletzter Satz BWG keinen Anwendungsbereich mehr haben könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, mit der die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute geändert worden sei, am ergangen und im ABI. Nr. L 11 vom S. 1 kundgemacht worden sei. Bei Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbG am seien die geänderten Liquiditätsvorschriften daher bereits beschlossen gewesen. Gemäß § 10 Abs. 3 StabAbgG und gemäß § 108 Z 6 BWG sei die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowohl mit dem Vollzug des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG als auch des § 27a BWG betraut gwesen. Weiters sei der Katalog der Kürzungsbestimmungen des§ 2 Abs. 2 StabAbgG zuletzt mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, geändert gewesen. Beide Gesetze, die Änderung des § 2 Abs. 2 StabAbgG und des § 27a BWG, seien in der 158. Sitzung des Nationalrates am selben Tag () unmittelbar hintereinander beraten und beschlossen (Tagesordnungspunkt 30 und 31) und ebenfalls am selben Tag () im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (in BGBl. I Nr. 117/2016 und BGBl. I Nr. 118/2016). Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 vom , aus der sich die Änderung des § 27a BWG ergeben habe, sei zu diesem Zeitpunkt längst kundgemacht gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber des § 2 Abs. 2 StabAbgG die Regelung des § 27a vorletzter Satz BWG und die dort referenzierte gemeinschaftsrechtliche Grundlage bekannt waren. Offensichtlich sei derselbe Gesetzgeber aber trotz Entfall der Weiterreichung der Liquiditätsreserve in den dreistufigen Sektoren davon ausgegangen, dass die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG weiterhin einen sinnvollen Anwendungsbereich habe. Dies könne aber nur der Fall sein, wenn die Kürzungsbestimmung entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch im zweistufigen Sektor auf das Verhältnis zwischen Zentralinstitut und angeschlossenem Kreditinstitut anwendbar sei, um in allen dezentralen Sektoren Fälle der Doppelbelastung durch das Liquiditätsreservesystem des § 27a BWG zu vermeiden.
3.7. Die steuerliche Vertretung argumentiert für den Fall, dass entgegen ihrem Beschwerdevorbringen die Nichtanwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die von der Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve rechtmäßig wäre, die Verfassungswidrigkeit der zitierten Bestimmung.
3.7.1. Neben einem Beitrag des Bankensektors zu den Kosten der Bewältigung der Finanzkrise verfolge der Gesetzgeber mit dem Stabilitätsabgabegesetz im Interesse der Finanzmarktstabilität bestimmte Lenkungseffekte. Dazu habe er im Stabilitätsabgabegesetz ein System geschaffen, durch das risikoarme Bankgeschäfte und Bilanzpositionen von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Dieses System setze sich aus Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Kürzungsbestimmungen zusammen. Später sei es um Belastungsobergrenze und Zumutbarkeitsgrenze ergänzt worden, um auch Aspekte der Leistungsfähigkeit einfließen zu lassen. In der Bemessungsgrundlage zeige sich das System darin, dass in der Stammfassung des Gesetzes neben der Bilanzsumme auch das Derivatvolumen besteuert wurde. Im Steuersatz zeige sich das System darin, dass kleinere Institute vollständig entlastet werden. Mit der Größe des Kreditinstitutes steige das systemische Risiko, weshalb in Abhängigkeit von der Bilanzsumme ein höherer Steuersatz vorgesehen wird. In den Kürzungsbestimmungen des§ 2 Abs. 2 StabAbgG zeige sich das System darin, dass gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die der Stabilisierung und als Risikopuffer dienen, abgezogen werden können. Wäre § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anwendbar, würde dies ein gleichheitswidriges Abgehen vom bestehenden System bedeuten. Die Besteuerung der Liquiditätsreserve, die erheblich zur Finanzmarktstabilität in Österreich beitrage, würde einen unsachlichen Systembruch bedeuten, wäre sachfremd und damit gleichheitswidrig, weil ein risikoreduzierendes System mit zusätzlicher Doppelbelastung konfrontiert wäre, indem Einlagen doppelt besteuert würden.
3.7.2. Die Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG diene wie das Einlagensicherungssystem (ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015) neben dem Anlegerschutz (Reduzierung des Einlagenrisikos der Kunden) auch der Finanzmarktstabilität (Vermeidung eines Bank-Run). Die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG dürften gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abgezogen werden, weil sie bereits mit den Kosten der Einlagensicherung belastet seien, das von den Banken finanziert werde, und eine Doppelbelastung vermieden werden soll (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 105). Der Liquiditätsverbund iSd § 27a BWG diene in gleicher Weise der Finanzmarktstabilität und dem Gläubigerschutz und werde ebenfalls von den angeschlossenen Kreditinstituten mittels Liquiditätsreserve finanziert. Der Liquiditätsverbund sei hinsichtlich der Aspekte Einlegerschutz, Finanzmarktstabilität und Vermeidung einer Doppelbelastung den gesicherten bzw. gedeckten Einlagen gleichzuhalten und müsse daher auch gleichbehandelt werden, d.h. von der Stabilitätsabgabe entlastet werden.
3.7.3. Die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG sollten vollständig von der Stabilitätsabgabe entlastet werden. Die bei der ***Bank-AG1*** als Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve speise sich aber zum Teil aus von der Beschwerdeführerin gehaltenen gedeckten Einlagen. § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG normiere die Kürzung der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme um die gedeckten Einlagen, um eine Belastung dieser gedeckten Einlagen mit der Bankenabgabe auszuschließen. Da die Beschwerdeführerin verpflichtend (gemäß § 27a BWG) eine auf gedeckte Einlagen entfallende Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut einlegen müsse und bei dem Zentralinstitut eine Kürzung nicht vorgesehen sei, wäre ein Teil der gedeckten Einlagen wirtschaftlich mit Stabilitätsabgabe belastet. Dies wäre sach- und damit gleichheitswidrig, weil eine Belastung der gesicherten beziehungsweise gedeckten Einlagen mit Stabilitätsabgabe entgegen den ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers eintreten würde, während dies bei anderen Institutsgruppen, die keiner Liquiditätsreservehaltungspflicht unterliegen, nicht der Fall sei.
3.7.4. Kreditinstitute, die nicht einem Zentralinstitut angeschlossen seien, das seien die Mitglieder des Fachverbands österreichischer Banken und Bankiers (in Folge "Aktienbanken"), gehörten nicht einem Liquiditätsverbund an. Es bestehe keine Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung gemäß § 27a BWG. Da die Kreditinstitute des Aktienbanken-Sektors die gedeckten Einlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage abziehen könnten, komme es zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis jener Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen seien (zweistufige und dreistufige Sektoren), zu Kreditinstituten des Aktienbanken-Sektors. Letztere müssten keine Stabilitätsabgabe für diese Beträge abführen, wohingegen im Ausmaß der Liquiditätsreserve für die gedeckten Einlagen die Bemessungsgrundlage beim Zentralinstitut steige. Für die nicht-gedeckten Einlagen sei im Katalog des § 2 Abs. 2 StabAbgG keine Kürzung vorgesehen. Diese Einlagen seien daher bereits einmal mit Stabilitätsabgabe auf der Primärstufe belastet. Derartige Einlagen bei Instituten der dezentralen Sektoren würden zweimal besteuert werden (einmal unmittelbar beim angeschlossenen Kreditinstitut der Primärstufe, ein weiteres Mal aufgrund der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut), während nicht-gedeckte Einlagen bei Aktienbanken bloß einmal der Stabilitätsabgabe unterlägen. Für beide Differenzierungen der Kreditinstitute lasse sich keine sachliche Rechtfertigung finden: in beiden Fällen seien Kreditinstitute dezentraler Sektoren gegenüber Aktienbanken benachteiligt. Die Benachteiligung gegenüber Aktienbanken bestünde sohin darin, dass die Kreditinstitute des dezentralen Sektors, trotz der Verpflichtung zur Bildung einer Liquiditätsreserve, diese von der Bemessungsgrundlage nicht abziehen könnten. Das würde bedeuten, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des Liquiditätsverbunds nicht berücksichtigt hätte, wodurch er gegen seine Pflicht verstoßen würde, Ungleiches ungleich zu behandeln. Gerade deshalb, weil im dezentralen Sektor eine gesetzliche Liquiditätsreserve-Verpflichtung bestehe, sei hier auch eine Abzugsmöglichkeit im StabAbgG vorzusehen. Eine gleichmäßige Belastung aller Sektoren könne nur dann gewährleistet werden, wenn auf die Besonderheiten von Kreditinstituten in dezentralen Sektoren Rücksicht genommen werde. Es würde sogar zu einer Benachteiligung von Systemen - wie dem Liquiditätsausgleichssystem - kommen, die dazu geschaffen worden seien, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen. Das könne vom Gesetzgeber nicht intendiert worden sein.
3.7.5. Die Beschwerdeführerin gehöre dem Liquiditätsverbund der ***Banken*** an. Der ***Sektor1*** sei ein zweistufiger Sektor mit der ***Bank-AG1*** als Zentralinstitut und den angeschlossenen ***Banken*** als Primärinstitute. Nach Ansicht des Finanzamtes würde § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG einen Abzug der Liquiditätsreserve ausschließlich in einem dreistufigen Sektor zulassen. Seit dem Inkrafttreten der Delegierten VO 2015/61 im Oktober 2015 bzw. des § 27a vorletzter Satz BWG mit sei die im dreistufigen Sektor von den Primärbanken bei den Landesbanken gehaltene Liquiditätsreserve nicht in die Bemessung jener Liquiditätsreserve einzubeziehen, die die Landesbanken beim Zentralinstitut halten müssen. Die beiden Liquiditätsreserven (der Primärbanken bei den Landesbanken und der Landesbanken beim Zentralinstitut) seien voneinander unabhängig. Trotzdem könnten die Landesbanken nach dem Gesetzeswortlaut ihre eigene Bemessungsgrundlage um die Liquiditätsreserven der Primärbanken kürzen, soweit sie aus der Liquiditätsreservehaltung eine Forderung gegen das Zentralinstitut hätten und bei diesem dafür Stabilitätsabgabe anfiele, obgleich zwischen diesen kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Verglichen mit den Landesbanken der dreistufigen Sektoren bliebe der Beschwerdeführerin hingegen eine Kürzung der Bilanzsumme um die Forderung aus der Liquiditätsreservehaltung verwehrt, weil sie keine Verbindlichkeit gegenüber einem Kreditinstitut aus dessen Liquiditätsreservehaltungsverpflichtung habe. Dies wäre jedoch gleichheitswidrig, weil in den dreistufigen Sektoren die Forderungen der Landesbank gegen das Zentralinstitut inhaltlich sachlich nichts mit der Liquiditätsreserveeinlage der Primärbanken zu tun habe.
4. Rechtliche Würdigung
Strittig ist die Frage, ob die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut ***Bank-AG1*** gehaltene Liquiditätsreserve zu vermindern ist. Die Steuerbemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Beschwerdefall um das unter Punkt II.2. angeführte Ausmaß zu vermindern. Dies aus den folgenden Gründen:
4.1. Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 1 StabAbgG die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstituts, vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge. Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 2 StabAbgG aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln.
4.2. Die nach § 2 Abs. 2 StabAbgG errechnete durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a erster Satz StabAbgG um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten zu vermindern, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Nach der in Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelten Liquidationsdeckungsanforderung müssen Kreditinstitute über angemessene Liquidtitätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und Liquiditätsabflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. Soweit also ein Kreditinstitut Rechtspflichten gegenüber einem anderen Kreditinstitut hat, die aus der Erfüllung der unionsrechtlich harmonisierten Liquiditätsdeckungsanforderung, über einen angemessenen Liquiditätspuffer zu verfügen, entstanden sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe zu mindern. Das Bundesfinanzgericht vertritt die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Ansicht, dass der Gesetzgeber im ersten Satz des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG mit dem Begriff "Verpflichtungen" ausdrücklich Rechtspflichten im Sinne von abstrakte Verpflichtungen anspricht. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass unter das Tatbestandsmerkmal "Verpflichtungen" nur Verbindlichkeiten oder Rückstellungen fallen, die als Bilanzposition passivseitig ausgewiesen werden, wird nicht geteilt. Schon in der Stammfassung des StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG, der Vorgängerbestimmung zu § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG, den Begriff "Verpflichtungen" verwendet und zum Ausdruck gebracht, dass er damit etwas Anderes meint als mit dem Begriff der "Verbindlichkeiten", den er bei den Abzugsposten nach § 2 Abs. 2 Z 4 bis 8 StabAbgG verwendete. Diese Unterscheidung hat er mit BGBl. I Nr. 184/2013 bei der Normierung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG mit der neuerlichen Verwendung des Tatbestandselements "Verpflichtungen" beibehalten. Die von der belangten Behörde argumentierte Einschränkung des Begriffs "Verpflichtungen" auf passiver Bilanzpositionen in Form von "Verbindlichkeiten" oder "Rückstellungen" lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes auch deshalb nicht ableiten, weil der Gesetzgebe nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die Definition der "Verpflichtungen" mit der Formulierung "soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2030 entstanden sind" im ersten Satz des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG begrifflich umfassend anlegt und dann im zweiten Satz leg.cit. die Abzugsberechtigung konkretisiert. Eine Einschränkung des Abzugspostens auf passive Bilanzpositionen in Form von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen hätte er im Übrigen mit deren unmittelbaren und konkreten Bezeichnung regeln können.
4.3. § 2 Abs. 2 Z 3a zweiter Satz StabAbgG legt das Ausmaß fest, um das die nach § 2 Abs. 2 StabAbgG errechnete durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme aufgrund der Verpflichtungen nach dem ersten Satz leg. cit. zu vermindern ist. Danach ist eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt.
4.4. § 2 Abs. 2 Z 3a zweiter Satz StabAbgG begrenzt den Abzugsposten mit den Forderungen des Kreditinstituts an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) aus dem Liquiditätsverbund im Sinne des § 27a BWG. Mit § 27a BWG werden harmonisierte und unionsrechtlich verbindliche Liquiditätsvorschriften umgesetzt (ErlRV 2438 BlgNR XXIV. GP 10). § 27a BWG regelt das System eines gemeinsamen Liquiditätsausgleichs für Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind. Der Liquiditätsverbund im Sinne des § 27a BWG verpflichtet angeschlossene Kreditinstitute, eine Liquiditätsreserve in einem bestimmten Ausmaß (10% der Spareinlagen und 20% der sonstigen Euro-Einlagen, höchsten aber 14% der gesamten Euro-Einlagen) bei ihrem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) zu halten. Der Abzugsposten nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ist daher mit der Liquiditätsreserve begrenzt, die das angeschlossene Kreditinstitut beim Zentralinstitut oder einem anderen Kreditinstitut tatsächlich hält.
4.5. Das Stabilitätsabgabegesetz wurde in Folge einer Finanzkrise erlassen, die den Staatshaushalt in den Jahren 2008 bis 2010 erheblich belastete. Die Stabilitätsabgabe soll eine allgemeine Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen darstellen, jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzsektors, so weit möglich, nicht negativ beeinflussen (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 6f). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vornehmlich unter diesem Aspekt zu betrachten, womit bei der Beteuerung Mehrfachbelastungen und unsachliche Differenzierungen zu vermeiden sind.
4.6. Der auf das Erhalten der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors ausgerichtete Gesetzeszweck wird schon beim ersten Abzugsposten deutlich. § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG vermindert die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015. Damit soll eine Doppelbelastung dieser Einlagen durch das System der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung einerseits und die Stabilitätsabgabe andererseits vermieden werden (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 105 zur gleichgelagerten Thematik hinsichtlich der gesicherten Einlagen gemäß § 93 BWG). Das ESAEG hat Auswirkungen auf Kreditinstitute, da diese finanzielle Mittel zur Dotierung der Einlagensicherungsfonds zur Verfügung stellen müssen und ihnen diese Mittel für ihr Bankgeschäft nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen (ErlRV 686 BlgNR XXV. GP 13). Das System der Einlagensicherung ist ein Beitrag der Banken zur Finanzmarktstabilität, es reduziert das Risiko staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen. Eine zusätzliche Belastung der für das Bankgeschäft nur eingeschränkt verfügbaren Mittel mit der Stabilitätsabgabe wird durch den Abzugsposten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG vermieden.
4.7. Unter diesem Aspekt ist auch der Abzugsposten nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG zu betrachten, wonach Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe mindern, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Die für Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, normierte Verpflichtung, an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleich teilzunehmen, dient nach dem Wortlaut des § 27a BWG zur Sicherung der Finanzmarktstabilität und mindert folglich das Risiko staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen im Krisenfall. Die im Liquiditätsverbund beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) zu haltende Liquiditätsreserve steht für das Bankgeschäft der angeschlossenen Kreditinstitute nicht zur Verfügung. § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG entlastet die in der Liquiditätsreserve gebundenen Mittel beim angeschlossenen Kreditinstitut von der Stabilitätsabgabe. Wie beim System der Einlagensicherung sollen auch im Liquiditätsverbund die verpflichtenden Maßnahmen der Banken zur Sicherung der Finanzmarktstabilität, die das Risiko staatlicher Stabilisierungsmaßnahmen reduzieren, beim belasteten (angeschlossenen) Kreditinstitut nicht der Stabilitätsabgabe unterliegen. Der Abzugsposten nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG dient dem in den Gesetzesmaterialien zur Stabilitätsabgabe hervorgehobenen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzsektors (soweit möglich) nicht negativ zu beeinflussen (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 7).
4.8. Im Unterschied zum Abzugsposten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG, der eine endgültige Befreiung der gedeckten Einlagen von der Stabilitätsabgabe bewirkt, führt der Abzugsposten nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nicht dazu, dass die Mittel, die vom angeschlossenen Kreditinstitut dem Liquiditätsverbund zugeführt werden, abgabenfrei belassen werden. Die Liquiditätsreserve wird aber nicht beim angeschlossenen Kreditinstitut, dem Liquidität entzogen wird, sondern beim Zentralinstitut (oder bei einem anderen Kreditinstitut), das Liquidität erhält, besteuert.
4.9. § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG sichert die Einmalbesteuerung der Liquiditätsreserve. Die Verminderung der Bemessungsgrundlage beim angeschlossenen Kreditinstitut ist nur möglich, wenn das Zentralinstitut (oder das andere Kreditinstitut) der Stabilitätsabgabe unterliegt. Zur Entlastung, kommt es nur in dem Ausmaß, in dem das angeschlossene Kreditinstitut seiner Verpflichtung nachkommt und demgemäß die Besteuerung beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) erfolgen kann. § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vermeidet eine wettbewerbsschädliche effektive Doppelbesteuerung der Liquiditätsreserve für Kreditinstitute in einem Liquiditätsverbund, indem das angeschlossene Kreditinstitut von der Abgabe entlastet wird. Damit entspricht es der bereits erwähnten Vorgabe des Gesetzgebers, mit der Stabilitätsabgabe die Wettbewerbsfähigkeit möglichst nicht negativ zu beeinflussen. Durch die Einmalbesteuerung der Liquiditätsreserve im Liquiditätsverbund wird zudem verhindert, dass es zu einer Schlechterstellung verbundener Kreditinstitute gegenüber jenen kommt, die keinem Liquiditätsverbund angehören. Liquiden Mittel (unionsrechtlich gebotene Liquiditätspuffer) der nicht verbundenen Kreditinstitute werden prinzipiell nur einmal der Stabilitätsabgabe unterzogen. § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG verhindert damit unsachliche Differenzierungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen verbundenen und nicht verbundenen Kreditinstituten.
4.10. Die von der belangten Behörde im Vorlagebericht vertretene Ansicht, dass die Liquiditätsreserve immer auf zwei Ebenen, nämlich beim angeschlossenen Kreditinstitut und beim Zentralinstitut, zu besteuern ist, teilt das Bundesfinanzgericht nicht. Das widerspricht dem der gesetzgeberischen Willen, mit der Stabilitätsabgabe die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzsektors so weit möglich nicht negativ zu beeinflussen (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP 6f). Anhaltspunkte für eine auf die Doppelbesteuerung ausgerichtete Konzeption der Stabilitätsabgabe hinsichtlich der im Liquiditätsausgleich gebundenen Mittel sind nicht erkennbar. Das von der belangten Behörde vertretene Konzept der Doppelbesteuerung der Liquiditätsreserve hat die sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von Kreditinstituten zur Folge, die einem Liquiditätsverbund angehören und ist daher abzulehnen.
4.11. Würde entsprechend der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung dem einem Liquiditätsverbund angehörigen Kreditinstitut der Abzug nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG verwehrt, käme es nicht nur zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbesteuerung der Liquiditätsreserve. Es würden auch jene Abzugsposten in die Besteuerung einbezogen, für die der Gesetzgeber eine gänzliche und endgültige Entlastung von der Stabilitätsabgabe vorgesehen hat. Dies betrifft vornehmlich gezeichnetes Kapital und Rücklagen (§ 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG), allenfalls auch gedeckte Einlagen (§ 2 Abs. 2 Z 1 StabAbgG), soweit diese als liquide Mittel verfügbar und nicht anderweitig (Anlagefonds) gebunden sind. Stammen die dem Liquiditätsverbund zugeführten Mittel aus solchen Positionen, werden sie beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteuert. Die vom Gesetzgeber gebotene gänzliche Entlastung von der Stabilitätsabgabe wird nur gewährleistet, wenn man (neben dem Abzug gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 StabAbgG) die Steuerbemessungsgrundlage beim angeschlossenen Kreditinstitut auch um die Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG kürzt. Die Verweigerung der Abzugsberechtigung durch die belangte Behörde diskriminiert auch in diesem Fall verbundene Kreditinstitute gegenüber jenen, die keinem Liquiditätsverbund angehören. Diese Schlechterstellung ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sachlich ebenfalls nicht gerechtfertigt.
4.12. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Kürzungsbestimmung gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG komme nur zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut in einem Liquiditätsverbund eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen Kreditinstitut aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses und gleichzeitig eine dazu korrespondierende Forderung an das Zentralinstitut habe, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht diene. Das wäre in einem dreistufigen System der Fall, in dem das Kreditinstitut der ersten Stufe (Primärstufe) die Liquiditätsreserve bei einem anderen Kreditinstitut (Sekundärstufe) halte, das diese Liquiditätsreserve wiederum beim Zentralinstitut einlege. Nach Ansicht der belangten Behörde soll mit dem Abzugsposten nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Mehrfachbesteuerung nur auf der Zwischenstufe (Sekundärstufe) vermieden werden. Diese Anschauung überzeugt nicht, weil nach der von der belangten Behörde geschilderte Konstellation (dreistufiges System, ausschließliche Anwendung des Abzugspostens auf der Sekundärstufe) § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG gar nicht zum Tragen kommen kann. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass dann ein "Gesetz ohne Anwendungsbereich" vorliegen würde. Im dreistufigen System ist gemäß § 27a vorletzter Satz BWG die Liquiditätsreserve, die das Kreditinstitut der Sekundärstufe für das Kreditinstitut der Primärstufe hält, nicht in die Bemessungsgrundlage ihrer eigenen, beim Zentralinstitut zu haltenden Liquiditätsreserve einzubeziehen. Kreditinstitute der Sekundärstufe sind nämlich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom verpflichtet, die Liquiditätsreserven von Kreditinstituten der Primärstufe selbst vollständig in hochliquide Aktiva der Stufe 1 zu veranlagen, damit Institute der Primärstufe sich die Liquiditätsreserve selbst als hochliquide Aktiva anrechnen können. Das Einrechnen der Liquiditätsreserve von Kreditinstituten der Primärstufe, die bei einem Kreditinstitut der Sekundärstufe gehalten wird, in die Berechnungsgrundlage der eigenen Liquiditätsreserve des Kreditinstituts der Sekundärstufe, die dieses bei ihrem Zentralinstitut hält, ist seit Inkrafttreten der Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 nicht mehr gerechtfertigt (ErlRV 1335 BlgNR XXV. GP 22). Die Rechtslage gilt nach Art. 39 der genannten Verordnung seit in allen ihren Teilen verbindlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist folglich für die Beschwerdejahre relevant. Dass nach nationalem Recht die Adaptierung des § 27a BWG erst mit BGBl. I Nr. 118/2016 erfolgte, ändert daran nichts. Nachdem also die Liquiditätsreserve des Kreditinstituts der Primärstufte seit nicht in die Bemessungsgrundlage der eigenen, beim Zentralinstitut zu haltenden Liquiditätsreserve des Kreditinstituts der Sekundärstufe einbezogen werden kann, hätte § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG bei der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung keinen Anwendungsbereich mehr (der Tatbestand soll ja nur für Kreditinstitute der Sekundärstufe gelten). Diese Ansicht teilt das Bundesfinanzgericht dezidiert nicht. Der Gesetzgeber hat nämlich den Tatbestand im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, also seit , unverändert im Rechtsbestand belassen. Das bestärkt das Bundesfinanzgericht in seiner Ansicht, dass der Abzugsposten bereits auf Ebene des angeschlossenen Kreditinstituts der Primärstufe zur Anwendung kommen muss. Dort ist sein Einsatz essentiell dafür, dass die im Liquiditätsverbund gehaltenen Mittel konsequent nur einmal der Stabilitätsabgabe unterzogen werden und verhindert wird, dass Mittel, für die der Gesetzgeber eine vollständige und endgültige Entlastung vorsieht (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 StabAbgG), nicht der Stabilitätsabgabe unterzogen werden. Dass § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ohne inhaltliche Verknüpfung der Forderung des Kreditinstituts der Sekundärstufe an das Zentralinstitut zur Verbindlichkeit des Kreditinstituts der Sekundärstufe gegenüber dem Kreditinstitut der Primärstufe eine Entlastung rechtfertigen könnte, schließt das Bundesfinanzgericht aus. Das Bundesfinanzgericht teilt die in der Beschwerde dargelegte Einschätzung, dass sich dieser Anwendungsfall sachlich nicht rechtfertigen lässt und folglich auch nicht den Weiterbestand des§ 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG im Geltungsbereich der Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 erklärt. Er wurde im Übrigen von der belangten Behörde auch nicht argumentiert. Im Ergebnis geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 kein "Gesetz ohne Anwendungsbereich" ist. Obwohl im Beschwerdefall nicht relevant, wird angemerkt, dass die vom Bundesfinanzgericht vertretene Rechtsansicht auch im dreistufigen System zu konsistenten Ergebnissen hinsichtlich der gebotenen Einmalbesteuerung der Liquiditätsreserve führt. Das angeschlossene Kreditinstitut der Primärstufe kann die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die beim Kreditinstitut der Sekundärstufe gehaltene Liquiditätsreserve mindern, sie wird bei diesem besteuert und wird nicht in die Bemessungsgrundlage der eigenen, beim Zentralinstitut zu haltenden Liquiditätsreserve des Kreditinstituts der Sekundärstufe einbezogen. Das Kreditinstitut der Sekundärstufe kann demzufolge gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nur um die eigene Liquiditätsreserve mindern, die sie beim Zentralinstitut hält und die bei diesem besteuert wird. Damit ist das Prinzip der Einmalbesteuerung im dreistufigen System gewahrt. Entsprechendes gilt für die Anforderung, dass Mittel, für die der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 StabAbgG eine vollständige und endgültige Entlastung von der Stabilitätsabgabe vorgesehen hat, nicht indirekt über die Liquiditätsreserve besteuert werden.
4.13. Ein zentrales rechtspolitisches Anliegen an die Steuerrechtsordnung ist die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, also die sachgerechte, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Verteilung der Steuerlasten. Der Gleichheitssatz der Bundesverfassung (Art 7 Abs. 1 B-VG) verbietet einerseits dem Gesetzgeber, sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierungen zu treffen und andererseits der Vollziehung, angewendeten Normen fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt zu unterstellten. Das Bundesfinanzgericht geht nicht davon aus, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG eine verfassungswidrige Bestimmung normiert hat, was angezeigt wäre, wenn man der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht folgt. Die dem Bundesfinanzgericht in der Beschwerdeschrift überzeugend dargelegte Interpretation gewährleistet hinsichtlich des Sachlichkeitsgebots konsistente Ergebnissen bei der Besteuerung liquider Mittel, unabhängig davon, ob Kreditinstitute einem Liquiditätsverbund angehören oder nicht, ob der Liquiditätsverbund zweistufig oder mehrstufig ist. Mit der verfassungskonformen Interpretation wird jedenfalls die nicht zu rechtfertigende Mehrfachbesteuerung liquider Mittel von Kreditinstituten vermieden, die einem Liquiditätsverbund angehören.
4.14. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die angefochtenen Bescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern.
V. Bemessungsgrundlage und Höhe der festgesetzten Abgabe
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 betragen:
VI. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der im Beschwerdefall strittigen Frage, welcher Inhalt dem § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG zu unterstellen ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge zulässig.
Innsbruck, am
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