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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2025, RV/2100186/2024

StabAbg: Forderung an das Zentralinstitut

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N. Aktiengesellschaft, Adr.Bf., vertreten durch Z.Z. Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Adr.StB, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2016 bis 2019, 2021 bis 2023 und den Bescheid über die Festsetzung der einmaligen Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016, sowie über die Beschwerde vom betreffend den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2020,
Steuernummer xx xxx/xxxx, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Bank [Bf.] reichte nach eingebrachten Fristverlängerungsanträgen am Beschwerde betreffend Festsetzung Stabilitätsabgabe (StabAbg) 2016 bis 2023 und Sonderzahlung StabAbg 2016 ein. Weiters reichte die Bf. mit Beschwerde betreffend Festsetzung Stabilitätsabgabe 2020 ein.
In den Beschwerden hat die Bf. gemäß § 262 Abs. 2 Z 1 BAO beantragt, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben möge. Die belangte Behörde hat dem folgend die Beschwerden am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Insgesamt wurden im Frühjahr 2024 von 22 beschwerdeführenden Banken 43 im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden betreffend Stabilitätsabgabe beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Strittig ist in sämtlichen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.

Im Verfahren RV/3100153/2024 hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde in seinem Erkenntnis vom Folge gegeben. Gegen das Erkenntnis wurde in Folge Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aufgehoben.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu den Vorbringen der Bf. auf das vom Sachverhalt und von der Rechtsfrage her idente Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu RV/3100153/2024 und auf das Revisionsverfahren vor dem VwGH zu Ro 2024/13/0019 verwiesen.

Neben den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten einfachgesetzlichen Rechtsfragen macht die Bf. weiters geltend, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

Auf die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom verzichtet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Im Zeitraum 2020 bis 2023 hat sie die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen. Vom der belangten Behörde wurde dieser Abzug nicht anerkannt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss vom gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ro 2024/13/0019, wird das Verfahren nunmehr gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2024/13/0019, in den Rn 29 und 31 ausgesprochen:

"29 Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.
...
31
Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor."

Die gegenständlichen Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG führt das Bundesfinanzgericht aus:

Gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts.

Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesfinanzgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichts ist somit davon abhängig, dass das Gericht die angefochtene Vorschrift in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140, Rz 18, Stand , rdb.at).

Wie bereits in , zum Ausdruck kommt, ist die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG erforderte aber - wie soeben ausgeführt -, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft.
Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.

Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher nicht veranlasst, die von der Bf. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Rechtsfrage durch , gelöst ist, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100186.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAF-46978