Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Berücksichtigung von Pflichtteilen bei beschränkt Steuerpflichtigen – Folgen aus – Finanzamt V
Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache „Finanzamt V“ (, ECLI:EU:C:2014:2377) entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verletzt ist, wenn der beschränkt steuerpflichtige Erbe die Nachlassverbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen nicht vom steuerpflichtigen Nachlasswert abziehen kann. Daher muss die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung ändern, soweit das auf den Erbfall anwendbare Recht ein obligatorisches Pflichtteilsrecht entsprechend § 2303 BGB vorsieht und mit dem betroffenen Staat kein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer besteht. Werden Familienangehörige nach dem anwendbaren Erbrecht auch gegen den Willen des Erblassers Miterben, entstehen dagegen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Vielmehr sind alle Miterben entsprechend ihrer Erbquote beschränkt steuerpflichtig. Der Gesetzgeber sollte die Entscheidung zum Anlass nehmen, die geltend gemachten Pflichtteile der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen, wenn der Erbe die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten abziehen kann. Für Vermächtnisse gelten diese Überlegungen entsprechend.
Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache „Finanzamt V“...