Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht
1. Aufl. 2014
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Michael Tanzer
S. 286I. Die Stellung der belangten Behörde im Vorverfahren einer Bescheidbeschwerde
A. Die Hemmung und die Verlängerung der Beschwerdefrist
Zunächst interessiert die Stellung der belangten oder auch erst zu belangenden Behörde im Vorverfahren. Auch in dieser Hinsicht hat das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz in die BAO merklich eingegriffen. War vordem die Verlängerung der Berufungsfrist sowohl seitens der ersten wie auch durch die zweite Instanz, also den Unabhängigen Finanzsenat, rechtsmöglich, so steht die Erstreckung der Beschwerdefrist nunmehr ausschließlich den Abgabenbehörden zu. Auch im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage hat dies ohne jegliches Ermessen im Sinne von § 20 BAO, sohin in gebundener Verwaltung zu erfolgen, sofern der darauf gerichtete Parteienantrag „berücksichtigungswürdige Gründe“ gem § 245 Abs 3 der BAO zu erkennen gibt. Zuerst hat die Abgabenbehörde alle Umstände mit zu bedenken, die für sich gesehen den Lauf der Beschwerdefrist hemmen können oder auch müssen. Sodann bedarf es unter Umständen gar keiner Fristerstreckung. Dazu gehören zunächst die Fälle, in denen ein Bescheid die Nachreichung der fehlenden Begründung ausdrücklich ankündigt oder auf einen, der Partei noch n...