Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht
1. Aufl. 2014
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S. 190I. Einleitung
Die neuen Verwaltungsgerichte entscheiden unter den Voraussetzungen des § 28 VwGVG iVm Art 130 Abs 4 B-VG meritorisch. Ihnen kommt außerdem die Befugnis zur Tatsachenkognition zu, dh sie können selbständig Sachverhaltsermittlungen durchführen bzw durchführen lassen. Aufgrund der steigenden Komplexität der vorliegenden Sachverhalte und der zu interpretierenden Tatbestände im Verwaltungsrecht, werden Tatbestandserhebungen und daraus zu ziehende Schlussfolgerungen allerdings selten vom entscheidenden Organ selbst vorgenommen. Sachverständige, das sind Personen mit besonderer Fach- und Sachkunde, übernehmen diese Tätigkeiten und wirken dadurch zentral am Verwaltungsverfahren mit.
II. Beiziehungsmöglichkeiten
§ 17 VwGVG bestimmt, dass die Normen des AVG – mit Ausnahme der Zuständigkeitsregelungen in §§ 1 bis 5 sowie dessen vierter Teil – auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß zur Anwendung kommen sollen.
Dh, im Zusammenhang mit Sachverständigen bleibt der schon bekannte § 52 AVG im Mittelpunkt des Geschehens – damit aber auch das Primat des Amtssachverständigen und die nur subsidiäre Beiziehungsmöglichkeit nichtamtlicher Sachverständiger, also fachkundiger Personen, die außerhalb der Verwaltung stehen; dann...