BEPS
1. Aufl. 2017
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1. S. 268Hintergrund und Bedeutung
In der Vergangenheit kam man in der internationalen (Steuer-)Beratungspraxis mit vergleichsweise geringem betriebswirtschaftlichen Wissen durch: Der Unternehmer war „frei“ in seinen Finanzierungsentscheidungen, das Risiko des Bestehens von verdecktem Eigenkapital wurde anhand arithmetisch einfacher Eigenkapitalquoten „geschätzt“, das Vorliegen einer Hilfsbetriebsstätte eher „grob“ auf die Hauptfunktionen eines Unternehmens heruntergebrochen beurteilt und der begünstigte Empfänger von Zinsen, Lizenzen und Dividenden eher schematisch auf Basis des Nichtvorliegens einer Weiterreichverpflichtung der Einkünfte angenommen. In Ermangelung eines entsprechenden Informationsaustauschs und Offenlegungspflichten war es für den Abgabepflichtigen noch einfacher darzulegen, keinen Kenntnisstand über die steuerlichen Verhältnisse seines ausländischen nahestehenden Vertragspartners zu haben. Ein Missbrauch iSv § 22 BAO bezog sich immer nur auf österreichische, nicht jedoch auf ausländische Steuern.
Jedoch, die Welt ändert sich. Beratung, Praxis und Betriebsprüfung haben damit Schritt zu halten und müssen auf ein neues Niveau gestellt werden. Verrechnungspreis- und damit betriebsw...