BEPS
1. Aufl. 2017
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1. S. 268Hintergrund und Bedeutung
In der Vergangenheit kam man in der internationalen (Steuer-)Beratungspraxis mit vergleichsweise geringem betriebswirtschaftlichen Wissen durch: Der Unternehmer war „frei“ in seinen Finanzierungsentscheidungen, das Risiko des Bestehens von verdecktem Eigenkapital wurde anhand arithmetisch einfacher Eigenkapitalquoten „geschätzt“, das Vorliegen einer Hilfsbetriebsstätte eher „grob“ auf die Hauptfunktionen eines Unternehmens heruntergebrochen beurteilt und der begünstigte Empfänger von Zinsen, Lizenzen und Dividenden eher schematisch auf Basis des Nichtvorliegens einer Weiterreichverpflichtung der Einkünfte angenommen. In Ermangelung eines entsprechenden Informationsaustauschs und Offenlegungspflichten war es für den Abgabepflichtigen noch einfacher darzulegen, keinen Kenntnisstand über die steuerlichen Verhältnisse seines ausländischen nahestehenden Vertragspartners zu haben. Ein Missbrauch iSv § 22 BAO bezog sich immer nur auf österreichische, nicht jedoch auf ausländische Steuern.
Jedoch, die Welt ändert sich. Beratung, Praxis und Betriebsprüfung haben damit Schritt zu halten und müssen auf ein neues Niveau gestellt werden. Verrechnungspreis- und damit betriebswirtschaftliches Wissen ist nicht nur für Verrechnungspreisthemen im engeren Sinn gefragt, sondern bei nahezu sämtlichen Fragestellungen im internationalen Steuerrecht.
In der jüngsten Betriebsprüfungspraxis kommt es bereits zu zahlreichen Beanstandungen unter dem Schlagwort BEPS. Bei näherem Hinsehen sind diese Beanstandungen jedoch weniger mit den Aussagen von BEPS verbunden; vielmehr wird ein neuer Fokus auf bereits bestehende Aussagen gelegt und es wird teilweise auch über die im Rahmen der BEPS-Initiative definierten Anforderungen hinausgeschossen.
In der Folge möchte ich daher einen kurzen Abriss zu ausgewählten Themen und ihrer Relevanz im Licht von BEPS geben. Allfällige diesbezügliche finanzstrafrechtliche Aspekte sollen ausgeklammert werden, auch wenn zu befürchten ist, dass sich der gewissenhafte Geschäftsführer in Zukunft auch vermehrt mit ihnen zu beschäftigen haben müssen wird.
2. Allgemeines zur Dispositionsfreiheit der Geschäftsführung eines Konzernunternehmens „ante BEPS“ und „post BEPS“
Die Geschäftsführung von Konzernunternehmen hat beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen, wie dem Abschluss von S. 269Darlehensverträgen, dem Postulat des „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers“ zu folgen. Die Geschäftsführung hätte daher nach Ansicht mancher Betriebsprüfer zu untersuchen, ob im konkreten Fall nicht etwa eine Finanzierung über den Cash-Pool oder vielleicht sogar Eigenkapitalzufuhr durch den Gesellschafter sachgerechter wäre. Die Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ist nach Rz 790 KStR an einem durchschnittlichen Geschäftsführer orientiert, der bemüht ist, sich unternehmens- und steuerrechtlich richtig zu verhalten. Sie ist ergänzender Maßstab zum Fremdvergleich bei der Angemessenheitsprüfung.
Die Indizien würden dann für eine unangemessene Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (dh für eine Einkommensverwendung) sprechen, wenn der Steuerpflichtige nicht darlegen kann, dass sein Verhalten betriebswirtschaftlich sinnvoll oder aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Maßstab wird auch vom BFH oft bei der Auslegung des Fremdverhaltensgrundsatzes herangezogen. Nach den Verwaltungsgrundsätzen-Verfahren leite ein sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführer beispielsweise den Verrechnungspreis betreffend grenzüberschreitende Transaktionen mit der gebotenen Sorgfalt aus den verfügbaren oder ihm zugänglichen Daten ab. Dabei könne er sich im Rahmen des ihm einzuräumenden Ermessensspielraums bewegen, wenn er dadurch seiner Sorgfaltspflicht genüge. Dabei habe der sorgfältige und gewissenhafte Geschäftsführer die Leitung des Unternehmens und dessen Eigeninteressen gegenüber Nahestehenden im Konzern in derselben Weise zu vertreten, wie dieser das gegenüber fremden Dritten täte. Die Geltung dieses Postulats im österreichischen Rechtssystem hat das BFG unlängst wieder bestätigt. Ein Anhaltspunkt für diesen Ansatz findet sich auch im VwGH-Erkenntnis vom , 2030, 2117/76, in dem der Gerichtshof bei der Untersuchung der Angemessenheit auf die „ordnungsgemäße Wirtschaftsführung“ Bedacht nimmt, sowie in weiteren Erkenntnissen.
Dieser Fremdvergleichsmaßstab fand sich bereits in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (OECD-VPG) in der Fassung vor BEPS (2010) in Tz 5.4 (Hinweise für Vorschriften und Verfahren bei der Nachweisführung):
S. 270Die Überlegungen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die steuerliche Angemessenheit seiner Verrechnungspreisgestaltung müssen nach den gleichen Grundsätzen einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung vorgenommen werden, die für Entscheidungen in kaufmännischen Angelegenheiten von vergleichbarer Komplexität und Bedeutung maßgebend sind.
Dieser Maßstab wird in den OECD-VPG 2015 unverändert fortgeführt.
Weiters war auch schon in Zeiten „vor BEPS“ gefordert, dass realistischerweise zur Verfügung stehende Handlungsalternativen („options realistically available“) vom Abgabepflichtigen geprüft werden:
Independent enterprises, when evaluating the terms of a potential transaction, will compare the transaction to the other options realistically available to them, and they will only enter into the transaction if they see no alternative that is clearly more attractive.
Besondere Bestimmungen betreffend die Pflicht zur Auseinandersetzung mit Handlungsalternativen sahen auch bislang schon die Kapitel zu immateriellen Werten und Reorganisationen vor.
In Rz 1.64 ff OECD-VPG 2010 fand sich bereits ein „commercial sense“-Test. Nach diesem Test war es ausnahmsweise zulässig, eine Transaktion steuerlich nicht anzuerkennen, und zwar wenn der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion von seiner Form abweicht. Als Beispiel hierzu wurde die Zulässigkeit der Umcharakterisierung einer Fremd- in eine Eigenfinanzierung erwähnt. Gleichermaßen wurde bereits in Punkt 9.169 OECD-VPG 2010 ausgeführt, dass es ausnahmsweise sachgerecht sein sollte, eine Transaktion nicht anzuerkennen, wenn der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion von seiner Form abweicht oder wenn Dritte unter vergleichbaren Umständen eine andere Gestaltung der Rechtsbeziehungen vorgenommen hätten. Eine Umstrukturierung sollte jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein, da im Fall einer willkürlichen Umcharakterisierung S. 271die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, wenn die für den Transaktionspartner zuständige Steuerverwaltung keine Grundlage für eine Umcharakterisierung sieht.
Diese Anforderungen werden in den OECD-VPG 2015 wiederholt bzw verstärkt:
In Rz 1.38 ff OECD-VPG 2015 wird wiederum betont, dass Abgabepflichtige eine Transaktion lediglich dann abschließen werden, wenn sie, nach Vergleich der realistischerweise zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen, keine klar attraktivere Handlungsalternative identifizieren können, die ihnen zur Erreichung ihrer kommerziellen Ziele zweckdienlicher erscheint. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Gehalts einer Transaktion sind daher, ihre wirtschaftlich relevanten Charakteristika essenziell.. Diese Aussagen sind damit insoweit nichts Neues, es wird lediglich hervorgehoben, dass man sich mit den wirtschaftlichen Umständen und Handlungsalternativen eingehend auseinanderzusetzen hat.
Steuerbehörden soll es gem Rz 1.120 OECD-VPG 2015 erlaubt sein, Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen dann nicht anzuerkennen, wenn die vertragliche Vereinbarung nicht die wirtschaftlich relevanten Charakteristika der Transaktion widerspiegelt, wobei das tatsächliche Verhalten der Transaktionspartner den Ausschlag gibt (Stichwort: „Recognition of the accurately delineated transaction“). Das bedeutet, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Transaktion maßgebend ist. Es soll jedoch wiederum nur in Ausnahmefällen zu einer Umcharakterisierung kommen; es dürfe keine Willkür stattfinden. Eine Transaktion darf dabei aber nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie in dieser Form nicht zwischen Dritten vorkommt, aberkannt werden. Es sind erläuternde Beispiele zu betriebswirtschaftlich sinnlosen Transaktionen aufgenommen worden, die wohl nicht der Praxis entstammen.
Mit dieser Neuformulierung weicht die OECD nicht von ihrer bisherigen Linie ab, es wird lediglich ein verstärkter Fokus auf die Nachweiserfordernisse betreffend die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit von Maßnahmen gelegt.
In letzter Zeit greift die Betriebsprüfung auch vermehrt Entscheidungen der Geschäftsführung als auch der Gesellschafter auf Basis des Fremdverhaltensgrundsatzes, dabei insbesondere des Postulats des gewissenhaften Geschäftsführers, an. Die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit von einzelnen Transaktionen wird infrage gestellt.
Beispielsweise wurde etwa eine Finanzierung der Eigenkapitalzuführung an die Tochtergesellschaften über Darlehensaufnahmen mit einer Laufzeit von jeweils fünf Jahren als betriebswirtschaftlich nicht sinnvolles Verhalten der Geschäftsführung der Muttergesellschaft beanstandet; der Geschäftsführer hätte die Eigenmittelzuführungen über den Cash-Pool finanzieren müssen, der dadurch sodann zeitweise Negativstände ausgewiesen hätte. Der Steuerpflichtige sollte daher bei S. 272derartigen Finanzierungsmodellen bereits vorab dokumentieren, dass das Verhalten der Geschäftsführung betriebswirtschaftlich sinnvoll ist und die Darlehensaufnahmen daher auch aus steuerlicher Sicht anzuerkennen seien. Die strenge Ansicht der Betriebsprüfung wird allerdings unvermeidlich zu einer Diskussion führen, inwieweit es einem eher risikoaversen Geschäftsführer erlaubt ist, einen Sockelliquiditätsbetrag zu halten.
Auf ähnlicher Basis hat jüngst auch das BFG mit der Entscheidung vom zur angemessenen Verzinsung einer de facto langfristigen Finanzierung der Gesellschaft an den Gesellschafter über den Cash-Pool Stellung genommen. Es stellte sich die Frage, welche Fristigkeit für die Bemessung des Habenzinssatzes (Guthabenstand am Cash-Pool) heranzuziehen ist. Die Beschwerdeführerin forderte die Anwendbarkeit des Einmonats-EURIBOR auf Basis des Postulats des gewissenhaften Geschäftsführers aufgrund der „täglichen Rückforderbarkeit“ der Gelder (auf Basis der einem Cash-Pool inhärenten Kurzfristigkeit der Veranlagung sowie in weiterer Folge auch der Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme „Vollausschüttung“ zum Abzug der liquiden Mittel durch den Gesellschafter). Ein gewissenhafter Geschäftsführer würde daher alles daran setzen, die bezeichneten Gelder zum höchstmöglichen Zinssatz anzulegen. Nach Auffassung des BFG würde sich ein fremder Anleger vielmehr eine Verzinsung basierend auf einer „durchschnittlichen Verweildauer“ eingebrachter kurzfristig veranlagter Gelder ausbedungen haben. Bei Existenz von Handlungsalternativen würde der Geschäftsführer ein Splitting in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen vornehmen, woraus sich eine Rendite ergäbe, die als Zinsmix über der Rendite einer kurzfristigen Veranlagung liegen würde. Da die Maximaldauer kurzfristig veranlagter Mittel bei einem Jahr liege, sei eine durchschnittlich sechsmonatige Fristigkeit als angemessen anzusehen. Bei dieser Fristigkeit würde auch die Argumentation der Beschwerdeführerin einbezogen, dass die Gesellschaft auf mögliche Gewinnausschüttungen Bedacht nehmen musste und nicht längerfristig veranlagen konnte.
Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich Geschäftsführer verbundener Unternehmen in Österreich vermehrt auf Eingriffe in ihre unternehmerische Dispositionsfreiheit gefasst machen müssen, so diese nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht die betriebswirtschaftlich sachgerechteste Vorgehensweise darstellen.
3. S. 273Die Reichweite des Fremdverhaltensgrundsatzes
Manche Betriebsprüfer wenden den Fremdverhaltensgrundsatz darüber hinaus auf die Anerkennbarkeit von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Konzern aus steuerlicher Sicht an, wobei diese Umstrukturierungen rechtlich gesehen ein nur geringes Ausmaß an Mitbestimmungsmöglichkeit der betroffenen österreichischen Gesellschaft vorsehen.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird auch oftmals auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zurückgegriffen, etwa um bei manchen Umstrukturierungen – wie etwa einer Übertragung von besonders werthaltigen und ertragreichen Vermögenswerten ohne den dazugehörigen Anschaffungsverbindlichkeiten im Wege einer Abspaltung – zu argumentieren, dass dieser einer solchen nicht zugestimmt hätte, weswegen die Umstrukturierung nicht fremdüblich iSd § 6 Z 6 EStG iVm Art 9 des jeweils anwendbaren DBA wäre und die bislang als Betriebsausgabe abgesetzten Zinsen als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren wären.
Diese Vorgehensweise ist jedoch rechtswidrig. Meine nachfolgende Darlegung bezieht sich hierbei auf die Kompetenzen des Geschäftsführers einer GmbH; die Reichweite des Fremdverhaltensgrundsatzes hinsichtlich des grundsätzlich weisungsfreien Vorstands einer AG mag andere Grenzen haben.
Die Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ist als ergänzender Maßstab zur Beurteilung des Fremdvergleichs bei der Angemessenheitsprüfung von Leistungsbeziehungen auf schuldrechtlicher Basis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gem § 8 Abs 2 KStG heranzuziehen. Diese Angemessenheitsprüfung findet jedoch keine Anwendung auf Maßnahmen gesellschaftsrechtlicher Natur wie etwa eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung oder die Durchführung einer Umstrukturierung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, soweit diese Maßnahmen im Einklang mit den Kapitalerhaltungsbestimmungen (insbesondere § 82 GmbHG oder etwa auch Sonderbestimmungen im SpaltG) stehen.
Der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ist dem Unternehmensrecht entlehnt. Für Geschäftsführer einer GmbH führt § 25 Abs 1 GmbHG aus, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Ganz generell gesprochen ist es dabei Aufgabe der Geschäftsführung, die Gesellschaft dem gesellschaftsvertraglich festgelegten Geschäftszweck entsprechend fachlich einwandfrei zu leiten. Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung obliegen den Geschäftsführern; in der Regel müssen sie dafür keine Zustimmung der Gesellschafter einholen. Gewöhnlich in S. 274diesem Sinn sind alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die der Betrieb des Gesellschaftsunternehmens laufend und routinemäßig mit sich bringt. Bei diesen Aufgaben der gewöhnlichen Geschäftsführung haben die Geschäftsführer jedenfalls stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Günstige Geschäftschancen sind daher wahrzunehmen, dem Gesellschaftszweck abträgliches Verhalten ist zu unterlassen.
Geschäftsführer einer GmbH leiten gem § 20 GmbHG – anders als der Vorstand der AG – die Gesellschaft nicht in eigener Verantwortung, sondern können aufgrund der umfassenden Entscheidungszuständigkeit der Gesellschafter in ihrem Handeln beschränkt werden. Konkret führt das Gesetz hierzu aus:
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die […] durch Beschluss der Gesellschafter […] für den Umfang ihrer Befugnis die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Zu dieser Weisungsgebundenheit gehören nach herrschender Auffassung auch außergewöhnliche Maßnahmen, vor deren Durchführung die Gesellschafter zu informieren sind bzw deren Zustimmung einzuholen ist bzw hinsichtlich derer sich der Geschäftsführer an Weisungen der Gesellschafter halten muss. Es besteht kein weisungsfreier Mindestbereich.
Maßnahmen außerhalb des Unternehmensgegenstands sind nicht mehr Teil der Geschäftsführung bzw Leitung der Gesellschaft und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter. Dies gilt unbestritten für sogenannte Grundlagengeschäfte. Von Grundlagengeschäften spricht man bei jeder Änderung des Gesellschaftsvertrags (etwa die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Änderungen in der Finanzverfassung der Gesellschaft, insbesondere Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung, alle Umgründungen (!) sowie die Auflösung der Gesellschaft). Der Pflichtmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers kann diese damit nicht umfassen, da sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers fallen. Bei einem Verstoß gegen nicht rechtswidrige Weisungen der Gesellschafter machen sich die Geschäftsführer einer GmbH vielmehr einer Pflichtverletzung schuldig.
Die Weisungen der Gesellschafter hinsichtlich einer Mitwirkung der Geschäftsführung bei Maßnahmen außerhalb des Unternehmensgegenstands dürfen damit lediglich nicht rechtswidrig sein. Hierzu würden Weisungen gehören, die gegen S. 275§ 82 GmbHG (Kapitalerhaltung) verstoßen oder die strafbares Verhalten beinhalten. Darunter fallen insbesondere auch Maßnahmen, die zu einer Existenzgefährdung bzw Krise des Unternehmens (Insolvenz) führen. Eine Krise und damit ein Reorganisationsbedarf wird dann angenommen, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen hätte (§ 22 Abs 1 URG).
Auf Basis des generellen Verbots der Einlagenrückgewähr gem § 82 GmbHG dürfen neben der Gewinnausschüttung während aufrechter Gesellschaft damit nur Nachschüsse zurückgezahlt, ein angemessenes Entgelt für Leistungen nach § 8 Abs 1 GmbHG geleistet und Stammeinlagen bei der Kapitalherabsetzung (§§ 54 ff GmbHG) an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Darüber hinaus sind bestimmte Umstrukturierungen auf Basis von Sonderbestimmungen wie etwa jene des SpaltG als dezidiert rechtlich zulässig gestellt worden.
Der Geschäftsführer kann damit seine (eingeschränkte) Mitwirkung an Umstrukturierungen nur im Fall von Rechtswidrigkeiten, einem strafbaren Verhalten bzw einer unmittelbar drohenden Existenzgefährdung der Gesellschaft verweigern; andernfalls macht er sich einer Pflichtverletzung gegenüber den Gesellschaftern schuldig. Eine Rechtswidrigkeit würde vorliegen, wenn eine Umstrukturierungsmaßnahme den jeweils anwendbaren Kapitalerhaltungserfordernissen nicht gerecht werden würde.
4. Zur Freiheit der Finanzierung einer Gesellschaft mit Eigen- oder Fremdkapital
Die Kapitalausstattung von Gesellschaften internationaler Konzerne sollte bislang schon primär betriebswirtschaftlichen Überlegungen folgen und insbesondere auf Investitions- und Liquiditätsbedürfnisse sowie Funktions- und Risikoprofil Bedacht nehmen. Den Unternehmen kommt damit ein gewisser Gestaltungspielraum zu, ob sie die Finanzierung im In- oder Ausland aufnehmen und ob es sich hierbei um Eigen- oder Fremdkapital handelt.
In Ermangelung von gesetzlichen Anhaltspunkten zur Beurteilung der Angemessenheit von Finanzierungsaufwendungen war bislang in Österreich auf die S. 276diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH und des BFG abzustellen. Der VwGH hat in seiner mittlerweile älteren Rechtsprechung wiederholt betont, dass der Abgabepflichtige in der Wahl der Mittel, mit denen er den Betrieb führt, frei sei und dass an die der Abgabenverwaltung obliegende Beweisführung, dass Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital zu behandeln sind, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Abgabepflichtige dürfe damit bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden.
Das von Gesellschaftern der Gesellschaft in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Kapital ist daher nur bei Vorliegen von besonderen Umständen als verdecktes Eigenkapital umzuqualifizieren; die diesfalls als verdeckte Ausschüttung zu qualifizierenden Zinsaufwendungen sind steuerlich nicht absetzbar.
Als besondere Umstände, die bei einer Gesamtbetrachtung letztlich eine Umdeutung in steuerliches Eigenkapital rechtfertigen könnten, sind nach der Rechtsprechung anzusehen:
ein Missverhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf (gewichtiges Indiz auch nach Auffassung der Finanzverwaltung)
eine wesentlich unter dem Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalquote
die Nichterlangbarkeit von Krediten bei Nichtgesellschaftern (Fremdvergleich)
die Ausstattung des Darlehens (keine Vereinbarung über Rückzahlung und Verzinsung; gesellschafterähnliche Rechte des Gläubigers)
S. 277mangelnde Klarheit, Publizität und Transparenz der Darlehensvereinbarung
die Hingabe des Darlehens als unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb der Gesellschaftsrechte
Die Finanzverwaltung führt in Rz 721 KStR folgende Indizien zur nicht fremdüblichen Ausstattung von Fremdkapital an:
keine feststehenden Zinsfälligkeiten
fehlende Sicherheiten, sofern diese im Einzelfall fremdüblich sind
kein bestimmter Kreditrahmen
Kreditgewährung bei wirtschaftlich schlechter Situation der Gesellschaft
geringe oder langfristige (unter Fremden unübliche) Darlehenstilgungen (geringfügige Rückzahlungen beweisen noch nicht das Vorliegen eines Darlehens)
die gewährten Beträge machen einen wesentlichen Teil des Nominalkapitals aus (ausgenommen die Darlehensvergabe ist Unternehmensgegenstand)
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse: Je mehr Faktoren vorliegen, umso eher ist von verdecktem Eigenkapital bzw einer verdeckten Ausschüttung auszugehen. Einzelne Faktoren sind nach Ansicht der Finanzverwaltung lediglich indiziell zu würdigen.
In der Praxis war früher damit zu rechnen, dass die Abgabenbehörden Gesellschafterfremdfinanzierungen ab dem Überschreiten einer Fremdkapitalquote von 4 : 1 bis 3 : 1 kritisch im Hinblick darauf, ob verdecktes Eigenkapital vorliegt, prüfen. Für diese Fremdkapitalquote findet sich keine spezifische gesetzliche Grundlage, sie entstammt lediglich der Verwaltungspraxis.
Eine zunehmende Einschränkung der vom VwGH postulierten Finanzierungsfreiheit ist neben der auf Basis des BEPS-Projekts zu erwartenden Einführung von sog Zinsschranken auch der Betriebsprüfungspraxis sowie der jüngeren Judikatur insbesondere des BFG zu entnehmen. Hierbei kristallisiert sich zusehends eine strengere betriebswirtschaftliche Auseinandersetzung insbesondere auch mit der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft heraus.
Die Entscheidung des UFS Feldkirch vom illustriert hierzu die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auseinandersetzungserfordernisse. Zum Sachverhalt: Die Gesellschafter der W GmbH hatten sich 2005 verpflichtet, der S. 278S GmbH, bei der es sich um eine Tochtergesellschaft der W GmbH handelt, ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 300.000 im Zusammenhang mit der Finanzierung eines neuen Produktionsstandorts (Investitionsvolumen von EUR 6,5 Mio) zu gewähren. Die Auszahlung der Zinsen könne jedoch erst erfolgen, wenn AWS als externes sicherstellendes Institut die Zustimmung zur Auszahlung erteilt habe. Diese Zustimmung sei im Jahr 2005 nicht erfolgt. Es wurden Tilgungspläne für die Besicherung durch AWS erstellt, woraus sich eine Tilgung des gesamten Darlehens bis Ende 2012 ergab. Die Eigenkapitalquote des Unternehmens lag bei Abschluss des Darlehensvertrags bei 25 %. Der UFS hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Umdeutung eines Darlehens in Eigenkapital eine durch die Abgabenbehörde beweispflichtige Ausnahme darstellt. Im vorliegenden Fall war das Engagement der Darlehensgeber projektbezogen und eine mittelfristige Rückführbarkeit wurde durch die Dritten vorgelegten Tilgungspläne evident gemacht. Darüber hinaus hatte eine solide Eigenkapitalquote vorgelegen.
Die Frage, wie zu beurteilen ist, ob verdecktes Eigenkapital vorliegt, sei nach Steiner in Österreich eng mit der Beurteilung der Kreditwürdigung der Gesellschaft verknüpft. Man müsse demnach feststellen, ob die Tochtergesellschaft noch kreditwürdig ist und sich am Kapitalmarkt noch selbst refinanzieren kann. Wäre dies nicht mehr der Fall, würde eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Refinanzierung bestehen. In der Praxis der Betriebsprüfung würden zur Beurteilung folgende vier Kennzahlen herangezogen werden: Eigenkapitalquote, Schuldentilgungsdauer, Gesamtkapitalrentabilität und Cashflow in Prozent der Betriebsleistung. Die darauf aufbauende Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch die Finanzverwaltung wird in nachfolgender Tabelle verdeutlicht.
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Unternehmensbewertung | sehr gut | gut | mittel | schlecht | insolvenz- gefährdet |
Kennzahl | |||||
Eigenkapitalquote | > 30 % | > 20 % | > 10 % | < 10 % | negativ |
Schuldentilgungsdauer | < 3 Jahre | < 5 Jahre | < 12 Jahre | < 30 Jahre | > 30 Jahre |
Gesamtkapitalrentabilität | > 15 % | > 12 % | > 8 % | < 8 % | negativ |
Cashflow in % der Betriebsleistung | > 10 % | > 8 % | > 5 % | < 5 % | negativ |
Es handle sich hierbei um eine Ersteinschätzung, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft als „sehr gut“ bis „mittel“ bewertet werden könne und ab wann S. 279sie schon insolvenzgefährdet ist. Wird die Kreditwürdigkeit als unter „mittel“ liegend eingeschätzt, könnte damit der Fremdkapitalcharakter der Finanzierung infrage gestellt werden.
Meiner Erfahrung nach wird der Kennzahl Schuldentilgungsdauer (Fremdkapital – liquide Mittel/Cashflow) in der Praxis die größte Relevanz beigemessen; bei der Eigenkapitalquote als Kennzahl gäbe es zu große Branchenunterschiede und individuelle Differenzen. Dies untermauert wiederum das betriebswirtschaftliche „Herzstück“ der Beurteilung des Vorliegens von verdecktem Eigenkapital, das auch in oben zitierter Entscheidung des BFG Feldkirch evident wurde: Die Antwort auf die Frage nach der Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft sollte grundsätzlich auf Basis einer genauen Analyse der jeweiligen Tilgungspläne gegeben werden und damit eine betriebswirtschaftliche Analyse umfassen.
Die Finanzverwaltung schlägt im Zusammenhang mit Eigenkapitalquoten jedenfalls ein Abstellen auf branchenübliche Quoten vor, wofür die Jahresabschlusskennzahlen der Österreichischen Nationalbank als Basis verwendet werden könnten. So lag beispielsweise das untere Quartil der Eigenkapitalquoten von österreichischen Unternehmen mit Schwerpunkt Herstellung von Waren im Jahr 2010 bei lediglich 1,83 %; im Jahr 2014 betrug der Wert 7,14 %. Diese Werte unterschreiten die Mindesteigenkapitalquote nach § 23 URG von 8 % beträchtlich. Im Bau lagen diese Werte bei 1,5 % bzw 3,9 %. Lediglich Branchen wie Information & Kommunikation weisen etwas höhere Eigenkapitalquoten auf (5,2 % und 8,6 %). Bei einer Einschränkung der Auswahl auf „sehr große Unternehmen“ verbessern sich die Eigenkapitalquoten beträchtlich auf 23,9 % (2010) bzw 26,4 % (2014) für den Schwerpunkt Herstellung von Waren bzw auf 14,6 % bzw 9,4 % für den Bau.
Bei der Auswahl der Kennzahlen sollte man Vorsicht walten lassen. Die oben angeführten Kennzahlen, die die Betriebsprüfung allem Anschein nach Seminarunterlagen entnommen hat, haben nicht für sämtliche Branchen Gültigkeit; einen Anhaltspunkt für Adaptionsbedarf könnten die quantitativen Benchmarkkriterien von Ratingagenturen wie Standard & Poors und Moody’sS. 280bieten. Die Kreditwürdigkeitsbeurteilungen dieser Gesellschaften lassen auch eindeutigere Aussagen zu, als die oben angeführten sehr groben Abstufungen. Bei einer Kreditwürdigkeitsbeurteilung mit „Non-Investmentgrade“/„Speculative“ (Ba1 [Moody’s] bzw BB- [Standard & Poors]) wäre bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bereits mit Ausfällen zu rechnen; die Betriebsprüfung könnte daher argumentieren, dass dies als (entkräftbares) Indiz zu werten ist, dass damit eine Eigenkapitalzufuhr grundsätzlich geboten wäre.
Weiters ist hierbei zu beachten, dass die Bonität des nahestehenden Darlehensnehmers nach der Rechtsprechung des VwGH immer zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung zu beurteilen ist. Die nachträgliche Uneinbringlichkeit des Darlehens kann damit grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung begründen, wenn diese nicht vorhergesehen werden konnte. Die Nichtwahrnehmung einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit zur Vermeidung eines Verlusts der Darlehensforderung als auch die Unterlassung entsprechender Eintreibungsmaßnahmen durch die Körperschaft können damit zu einer verdeckten Ausschüttung führen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf eine fremdübliche Ausgestaltung der Darlehenskonditionen und damit auch Darlehenslaufzeit- und -kündigungsmöglichkeiten zu achten. Eine fremdunüblich langfristige Darlehensgewährung sollte damit „post BEPS“ keinen ausreichenden Schutz vor einer späteren Umqualifizierung eines Darlehens von Fremd- zu Eigenkapital bieten. Hierzu sind insbesondere die Ausführungen der OECD-VPG zum Thema Unsicherheit zu würdigen, die von der Finanzverwaltung als Interpretationsbehelf zu § 6 Z 6 EStG iVm Art 9 DBA-MA angewandt werden und die im Zuge des BEPS-Projekts zu diesem Punkt lediglich klarstellend neu formuliert wurden.
Von Relevanz ist auch eine Entscheidung des , betreffend den Gewinnabzug durch obligationsähnliche Genussrechte. Eine hochprofitable GmbH, die als Handelsvertreterin für verbundene Unternehmen agierte, wurde im März 2004 mit einem Stammkapital von EUR 35.000 gegründet und hat sodann obligationsähnliche Genussrechte (Beteiligung am Jahresgewinn, nicht jedoch an den stillen Reserven oder am Liquidationsgewinn) zum Nominale von EUR 185.000 begeben; der diesbezügliche „Zinsenaufwand Gewinnscheine“ wurde in den Jahren 2004–2007 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Gewinnaufteilung erfolgte im Verhältnis des Nominales der Gewinnscheine zum Nominale des Stammkapitals. Die Gesellschaft hatte im Jahr 2004 bis zur Gewinnscheinausgabe bereits Vermittlungserlöse in Höhe von EUR 500.000 generiert. Die Finanzbehörden haben die Abzugsfähigkeit der Gewinnbeteiligung aus den Genussrechten unter Berufung auf die verdeckte Gewinnausschüttung und Missbrauch verneint, was der VwGH sodann bestätigt hatte. S. 281Die Begebung der Genussrechte sei eine Maßnahme, die insofern ungewöhnlich gewesen sei, als die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Vermögens- und Ertragslage weder im Zeitpunkt der Gewinnscheinausgabe noch jemals danach Bedarf an einer Finanzierung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, dass man ursprünglich von einem beträchtlichen Finanzierungsbedarf ausgegangen war, da die Gesellschaft für groß angelegte eigene Immobilienprojekte gegründet worden sei, diese seien jedoch sodann niemals realisiert worden. Es konnten jedoch scheinbar keine Belege für diese Absicht beigebracht werden. Die Gewinnscheinvereinbarung erweise sich damit als künstliches Gebilde, das nur zu dem Zweck einer (erheblichen) Steuerminderung der Beschwerdeführerin geschaffen worden sei. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, komme es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten. Das Naheverhältnis gebiete es, behauptete Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Zahlungen der Beschwerdeführerin aus dem Titel der Gewinnscheinvereinbarungen seien das letzte Glied einer Kette von fremdunüblichen, ungewöhnlichen und betriebswirtschaftlich sinnlosen Maßnahmen. Die als Aufwand verbuchte Gewinnzuweisung sei damit nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst. Diese Entscheidung unterscheidet sich zwar vom Sachverhalt her von den vorherigen Ausführungen, zeigt jedoch wiederum, dass Finanzierungsmaßnahmen betriebswirtschaftlich sinnvoll zu sein haben, um anerkannt zu werden. Es ist daher dringlich anzuraten, größere Finanzierungsvorhaben nicht nur auf eine sachgerechte vertragliche Grundlage zu stützen, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu untermauern; hierzu zählen insbesondere auch Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen fristenkongruenten Finanzierungsbedarfs.
5. Inwieweit hat sich der gewissenhafte Geschäftsführer mit der „Sachgerechtheit“ und „Substanz“ seines nahestehenden Vertragspartners zu befassen?
Die Thematik, inwieweit sich der gewissenhafte Geschäftsführer mit der „Sachgerechtheit“ und der „Substanz“ seines nahestehenden Vertragspartners zu befassen hat, ist auch vor dem Hintergrund des BEPS-Projekts der OECD zu betrachten.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden beispielsweise bereits Verrechnungspreise für den Fall der Teilnahme an einer modellhaften Gestaltung unter Einschaltung von Steueroasengesellschaften als Darlehensgeber korrigiert. Der „fremdübliche“ Verrechnungspreis wird dabei in kreativer Weise um einen S. 282„Zuschlag“ für die Steuerersparnis auf die niedriger besteuerten Zinserträge beim ausländischen Darlehensgeber erhöht. Dieses Vorgehen ist derzeit (noch?) rechtswidrig.
In Ermangelung eines entsprechenden Informationsaustauschs und Offenlegungspflichten war es in der Vergangenheit für den Abgabepflichtigen wesentlich einfacher darzulegen, keinen Kenntnisstand über die steuerlichen Verhältnisses seines ausländischen, nahestehenden Vertragspartners zu haben. Der länderbezogene Bericht gemäß Maßnahme 13 des OECD-Aktionsplans, den die jeweilige Konzernobergesellschaft offenzulegen hat, wird die diesbezüglichen Basisdaten zur „Sachgerechtheit“ und „Substanz“ der jeweiligen Vertragspartner (zusammengefasst mit den Daten allfälliger weiterer verbundener Unternehmen im jeweiligen Ansässigkeitsstaat) liefern.
Weiters könnte die Frage der „Substanz“ für den gewissenhaften Geschäftsführer relevant sein, um Quellensteuerermäßigungen und Betriebsausgabenabzug aus grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen zu erlangen.
Mit Maßnahme 2 des OECD-Aktionsplans („Neutralizing the Effects of Hybrid Mismatch Agreements“) gibt die OECD Empfehlungen zur Änderung des OECD-MA sowie nationaler Regelungen zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung ab. Hierbei soll insbesondere auch eine doppelte Nichtbesteuerung auf Basis der Berücksichtigung einer Ausgabe in einem Land ohne Berücksichtigung der Einnahme im anderen Land bekämpft werden. Ein ähnlicher Regelungsvorschlag findet sich auch in der Anti-BEPS-Richtlinie der EU. Österreich hat in den letzten Jahren bereits entsprechende Regelungen in § 10 Abs 7 KStG sowie § 12 Abs 1 Z 10 KStG eingeführt.
Nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG sind – vereinfacht ausgedrückt – konzerninterne Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzen nicht abzugsfähig, wenn sie bei der empfangenden Körperschaft nur niedrig besteuert werden (effektiver oder nomineller Steuersatz unter 10 %). Ist der Empfänger der Zahlung nicht auch Nutzungsberechtigter, sei auf den Nutzungsberechtigten abzustellen.
Spannend in diesem Zusammenhang sind aus meiner Sicht insbesondere „Post-BEPS-“(Substanz-)Anforderungen an den Nutzungsberechtigten und eine mögliche diesbezügliche Entwicklung der eingehenden Funktions- und Risikoanalyse des Darlehens- und Lizenzgebers.
Nach Rz 1266 ff KStR handelt es sich bei dem Nutzungsberechtigten in der Regel um den Vertragspartner, der jedoch auch Nutzungsberechtigter der Zinsen- und Lizenzeinkünfte zu sein hat. Es erfolgt keine eigene Begriffsdefinition des Nutzungsberechtigten, die Definition habe sich vielmehr neben den allgemeinen S. 283Grundsätzen der steuerlichen Einkünftezurechnung gem § 2 Abs 3 EStG an der in § 99a Abs 3 EStG enthaltenen Definition inhaltlich zu orientieren.
Nach Rz 104 EStR sind unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist, was wiederum das Tragen des Unternehmerrisikos aus der Tätigkeit sowie die Möglichkeit, sich bietende Marktchancen zu nutzen sowie Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, zur Voraussetzung hat. Dem Vorhandensein erforderlicher Mittel (Betriebsgebäude, Betrieb, Personal- und Kapitalausstattung sowie der entsprechenden Entscheidungsspielräume) kommt hierbei Indizwirkung zu. Nimmt jedoch die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teil oder erfüllt sie nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen, dann sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen.
Diese Basiskriterien wirken sehr „post BEPS“; das österreichische Konzept des tatsächlichen Trägers der Erwerbstätigkeit weist große Übereinstimmung mit dem OECD-Konzept der Einkünftezurechnung aus Verrechnungspreissicht auf. In Rz 1266as KStR werden sodann beispielhaft Merkmale aufgelistet, die aufzeigen, dass die empfangende (ausländische) Körperschaft nicht Nutzungsberechtigter der Zinsen/Lizenzen ist:
vertragliche Verpflichtung zur Weiterleitung von Zinsen oder Lizenzgebühren
Fehlen von eigenen Arbeitnehmern und Betriebsräumlichkeiten oder von entsprechend qualifiziertem Personal (etwa zur Pflege einer überlassenen Marke)
(nahezu) gänzliche Fremdfinanzierung eines konzernintern vergebenen Darlehens
fehlendes Kreditausfallsrisiko (bei Dritten)
bloße Sublizenzierung einer Lizenz
Im Rahmen der Beurteilung der Nutzungsberechtigung sei dabei stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.
Diese Merkmale gem Rz 1266as KStR wirken damit wieder sehr „vor BEPS“, ein „Verlassen“ auf die Nichterfüllung dieser Merkmale ist aus meiner Sicht nicht angebracht. In der diesbezüglichen Literatur wird damit auch auf weitere relevante Kriterien abgestellt, etwa dass nur auf Anweisung einer übergeordneten KonS. 284zerngesellschaft gehandelt wird sowie dass keine eigenen Entscheidungen hinsichtlich der Fremdkapitalgabe oder Lizenzeinräumung getroffen werden.
In Rz 1266as KStR werden weiters Beispiele zur Bestimmung des Nutzungsberechtigten gegeben. In einem Fallbeispiel kann die darlehensgewährende Conduit BV auf die Konditionen des Darlehens an die A GmbH nur sehr eingeschränkt Einfluss nehmen. Sie refinanziert sich ihrerseits durch ein Darlehen, das bei einer im Niedrigsteuerland ansässigen, verbundenen FinCo Ltd aufgenommen wurde, ist zur Weiterleitung der Zinseinnahmen an die FinCo Ltd verpflichtet und erhält lediglich eine geringfügige Vergütung für anfallende Verwaltungskosten. Conduit BV ist ansonsten funktions- und substanzlos (keine eigenen Arbeitnehmer und Betriebsräumlichkeiten). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei damit weiterhin FinCo und nicht Conduit BV Nutzungsberechtigte. Zu diesem Beispiel ist zu sagen, dass es sich hierbei leider um einen gar krassen Fall handelt, der nicht im Geringsten auf die Feinheiten der Praxis hinsichtlich des Erfordernisses des Treffens eigener Entscheidungen betreffend die Fremdkapitalgabe oder Lizenzeinräumung eingeht.
Ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats der EU gilt gem § 99a Abs 3 EStG darüber hinaus nur dann als Nutzungsberechtigter, wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person, erhält, und wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit dem empfangenen Unternehmen in einem konkreten Zusammenhang stehen.
In der Richtlinie 2003/49/EG vom , der sog Zinsen- und Lizenzrichtlinie, ist die Frage nach dem „konkreten Zusammenhang“ lediglich für die Zuordnung zum Betriebsstättenvermögen von Relevanz. Die Vorteile der Richtlinie sind nach Art 1 Abs 5 nicht zu gewähren, wenn Zinsen und Lizenzgebühren an ein EU-Unternehmen gezahlt werden, aber einer Betriebsstätte im Drittland zuzurechnen sind. Bei § 12 Abs 1 Z 10 KStG bedarf es grundsätzlich solcher Überlegungen nicht. In der Literatur wird damit teilweise das Erfordernis des konkreten Zusammenhangs für nicht von Relevanz für § 12 Abs 1 Z 10 KStG gesehen und sogar als richtlinienwidrig gewertet. Nach Bayer liegt jedoch kein RichtlinienS. 285verstoß vor, da die Richtlinie auch die sonstige Verhinderung von Missbrauch zulässt und die nationale Umsetzung in § 99a Abs 3 EStG vor diesem Hintergrund dem Ziel der Richtlinie nicht widerspricht. Den Mitgliedstaaten darf es gem Abs 6 der einleitenden „Gründe“ der Richtlinie „ferner nicht verwehrt sein, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch zu ergreifen“. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, davon auszugehen, dass es zu einer gewollten Aufnahme der Wortfolge „konkreter Zusammenhang“ im Gesetz gekommen ist.
Grundlage für die Beantwortung der Frage, wann ein konkreter Zusammenhang besteht und die Gesellschaft damit nutzungsberechtigt ist, wird nach Bayer eine Funktionsanalyse sein. Die Zuordnung der Forderung, des Rechts oder der Informationen, für welche Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, erfolgt damit aufgrund der diesbezüglichen Entscheidungskompetenz und -befähigung.
In diesem Zusammenhang sind als Interpretationsbehelf insbesondere die Abänderungen von Kapitel I.D. der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze im Rahmen der Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans zu beachten, die neue Details zur Behandlung der tatsächlichen Übernahme wirtschaftlicher Risiken im Konzern bringen, sowie die Zurechnung von immateriellen Werten in Rz 6.42 ff. Die für die Qualifikation als Darlehensgeber relevanten Entscheidungen werden damit Entscheidungen über die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Kreditwürdigkeit und damit der Kreditgewährung selbst sowie die Festlegung der Konditionen des Darlehens betreffen. Die tagtägliche Durchführung der Darlehensverwaltung und des Risikomanagements, etwa durch einen Mitarbeiter der Treasury-Abteilung, der für die Zinsabrechnung zuständig ist, könnte damit durch die Betriebsprüfung als noch nicht ausreichend angesehen werden. Weiters habe eine ausreichende Finanzkraft zur Darlehensgewährung vorzuliegen.
Der Begriff des Nutzungsberechtigten wird nicht nur in der Zinsen- und Lizenzrichtlinie, sondern auch in Art 10–12 OECD-MA verwendet und in deren Kommentierung (Update 2014) erläutert. Danach kommen Personen, die aufgrund eines Vertretungs- oder Auftragsverhältnisses oder auf andere Weise als „Durchlaufstation“ für eine andere Person handeln, nicht als Nutzungsberechtigte in Betracht, wenn sie faktisch nur sehr beschränkte Befugnisse hinsichtlich der Einkünfte haben. Hierunter fällt insbesondere ein faktische Weiterleiteverpflichtung der Einkünfte an die andere Person. Zudem sei der Ausdruck „Nutzungsberechtigter“ nicht in einem engen technischen Sinn zu verstehen, sondern ergäbe sich vielmehr aus dem Zusammenhang und im Licht des Sinns und Zwecks des AbS. 286kommens einschließlich der Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhütung der Steuerhinterziehung und -umgehung. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass diese Kommentarmeinung dem BEPS-Entwicklungstand „hinterherhinkt“; aus meiner Sicht werden jedoch faktisch jedenfalls konkrete Beanstandungen – auch im Nicht-TP-Bereich (zB Abzug von Zinsaufwand und Lizenzen) – auf Basis der Maßnahmen 8–10 des OECD-Aktionsplans zu erwarten sein.
6. Ausblick
Die Neufassung der OECD-VPG 2015 aus Anlass von BEPS bringt grundsätzlich inhaltlich kaum wirklich Neues zum Postulat des „gewissenhaften Geschäftsführers“. Es wird lediglich ein verstärkter Fokus auf den Nachweis der betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit von Maßnahmen gelegt. In Österreich wird bereits derzeit vermehrt in Betriebsprüfungen die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit von Transaktionen und Maßnahmen infrage gestellt. In diesem Zusammenhang wird fallweise ein scheinbar willkürlich wirkendes Vorgehen wahrgenommen, vor dem in den OECD-VPG 2010 und 2015 gewarnt wird.
Diese Anforderung an „betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit“ von internationalen Strukturen und damit einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, die sich nunmehr verstärkt aus dem BEPS-Maßnahmenprogramm ergibt, bringt neue Herausforderungen und auch erhöhten Ressourcenbedarf für Abgabepflichtige, Berater und Finanzverwaltung.
Internationale Konzerne und Abgabenverwaltungen müssen mit einem neuen Sorgfaltsmaßstab an die Gestaltung und Prüfung von internationalen Strukturen herantreten.