BEPS
1. Aufl. 2017
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1. S. 200Einleitung
Ein Unternehmen, das Aktivitäten im Ausland aufnehmen möchte, steht vor der Wahl dies ohne physischer Präsenz zu tun, eine Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft zu gründen. In vielen Fällen ist eine physische Präsenz notwendig, sodass neben Tochtergesellschaften auch Betriebsstätten ein wichtiges Instrumentarium international tätiger Konzerne sind, die aus steuerlicher Sicht richtig geplant und dokumentiert sein müssen.
Dem OECD-Musterabkommen („OECD-MA“) folgend werden Unternehmensgewinne grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert. Die Besteuerung des Unternehmens im Quellenstaat, dh in einem anderen Staat, in dem das Unternehmen betriebliche Tätigkeiten entfaltet, ist auf jene Gewinne beschränkt, die einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Die Betriebsstätte stellt somit den notwendigen Nexus dar, der rechtfertigt, dass auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zukommt. In Art 5 OECD-MA ist die Betriebsstätte definiert als „feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“. Zwar handelt es sich bei diesem Begriff um einen DBA-rechtlichen; viele Staaten, so auch Öster...