Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 14036. Betriebsvereinbarungen (BV)
36.1. Begriff, Schriftform, Beschränkung auf bestimmte Regelungsgegenstände und vertragsrechtliche Voraussetzungen
BV sind schriftliche Vereinbarungen, die von AG einerseits und dem BR (Betriebsausschuss, ZBR, Konzernvertretung) anderseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist (§ 29 ArbVG). Eine Vereinbarung des AG mit allen Mitarbeitern ist daher keine BV bzw kann diese nicht ersetzen.
Die Befugnis zum Abschluss von BV kommt auf der AN-Seite grundsätzlich dem BR zu. Dieser kann Kompetenzen an den ZBR bzw an die Konzernvertretung übertragen (§ 114 ArbVG).
Die BV sind im ArbVG im I. Teil (§§ 29 bis 32 über Begriff, Form, Wirksamkeitsbeginn, Rechtswirkungen und Geltungsdauer) sowie im II. Teil (§§ 96, 96a und 97) geregelt. Die zulässigen Regelungsgegenstände ergeben sich insbesondere aus den § 96 ff ArbVG, 9 BMSVG, 2 Abs 8 EFZG, 3 bis 4 c AZG, 2 UrlG etc und aus KV.
Nach der Definition des § 29 ArbVG setzt eine BV zunächst die Schriftform voraus. Eine rechtswirksame „mündliche BV“ ist somit nicht möglich (). Wird allerdings etwas mündlich Abgesprochenes wiederholt verwirklicht, so kann ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch entstehen, ...