Thomas Rauch

Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-1473-1

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Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag (1. Auflage)

S. 22337. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Unter dem Titel „Mitwirkung in personellen Angelegenheiten“ regelt das ArbVG im Abschnitt 3 von § 98 bis § 107 wesentliche Befugnisse des BR, die von bloßen Informationsrechten bis zur Zustimmung zu Versetzungen (§ 101) und zur Anfechtung von Kündigungen (§ 105) und Entlassungen (§ 106) reichen.

Insbesondere die Befugnisse des BR im Rahmen der Verständigung von beabsichtigten Kündigungen sowie im Bereich der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs sind Kernkompetenzen, die in der Praxis eine wesentliche Rolle spielen.

37.1. Personelles Informationsrecht

Nach § 98 ArbVG hat der AG den BR über den künftigen Bedarf an AN und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu informieren.

Dies wird in der Lehre als Auskunftspflicht des AG verstanden, die von keinem Auskunftsverlangen des BR abhängig ist (zB Strasser/Jabornegg, ArbVG3, § 98 Anm 7).

Mit dem „künftigen Bedarf an AN“ ist sowohl eine Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter wie auch eine Reduzierung oder eine innerbetriebliche Umschichtung gemeint. Die Informationspflicht bezieht sich auf den Bedarf an „AN“ und zwar auf ...

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