Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 12730. Informationsrecht des BR
30.1. Allgemeines Informationsrecht des BR
Der AG ist verpflichtet, den BR über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der AN berühren, Auskunft zu erteilen (§ 91 Abs 1 ArbVG).
Aus der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung „…. Auskunft zu erteilen“ ergibt sich, dass der AG nur auf Grund einer Anfrage des BR eine Auskunft erteilen muss. Der AG hat also nicht von sich aus Informationen dem BR mitzuteilen.
Neben diesem allgemeinen Informationsrecht enthält das ArbVG bestimmte Informationsrechte, die in verschiedenen Bestimmungen enthalten sind. Beispielsweise ist der BR zu informieren über
geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung (§ 94 Abs 1 ArbVG),
den künftigen Bedarf an AN und daraus folgende personelle Maßnahmen (§ 98 ArbVG),
die Zahl der aufzunehmenden AN, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze (§ 99 Abs 2 ArbVG),
die dauernde Einreihung eines AN an einen anderen Arbeitsplatz (§ 101 ArbVG),
die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung (§ 103 ArbVG),
die beabsichtigte Beförderung eines AN (§ 104 Abs 1 ArbVG),
die beabsichtigte Kündigung eines AN (§ 105 Abs 1 ArbVG),
jede Entlassung eines AN (§ 106 Abs 1 ArbVG),
die wirtschaftliche und fina...