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SWK 17, 10. Juni 2024, Seite 871

Keine Einfuhrumsatzsteuer, wenn Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind

Entscheidung: Ra 2021/16/0077 (Zurückweisung der Amtsrevision).

Normen: Art 2 Abs 1 lit d MwStSyst-RL; Art 79 UZK.

Sachverhalt und Verfahren: Drei natürliche Personen wurden direkt beim Grenzübertritt aus Liechtenstein nach Österreich angehalten. Bei der Kontrolle des Kfz (mit tschechischem Kennzeichen) wurde eine große Anzahl Edelmetallbarren aufgefunden. Das Zollamt schrieb ihnen Einfuhrumsatzsteuer samt Verzugszinsen vor.

Das BFG hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und führte aus, aufgrund der unmittelbar am Amtsplatz der Grenzzollstelle erfolgten Beschlagnahmung seien die Edelmetallbarren nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen. Ein Verbrauch oder eine Verwendung im Zollgebiet habe nicht stattgefunden und habe auch nicht stattfinden können, sodass die Einfuhrumsatzsteuer nicht entstanden sei.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung hinsichtlich des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld bei Feststellen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften (Art 79 UZK) und Betretung der Beteiligten direkt am Grenzübertrittsort.

Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung liegt eine Rechts...

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