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ZWF 6, November 2024, Seite 295

Keine Einfuhrumsatzsteuer, wenn Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind

ZWF 2024/53

Rainer Brandl und Roman Leitner

Art 2 Abs 1 lit d MwStSyst-RL; Art 79 UZK

, SWK 17/2024, 871

Drei natürliche Personen wurden direkt nach dem Grenzübertritt aus Liechtenstein nach Österreich angehalten. Bei der Zollkontrolle wurde eine große Anzahl an Edelmetallbarren aufgefunden und beschlagnahmt. Das Zollamt brachte in der Folge Einfuhrumsatzsteuer samt Verzugszinsen zur Vorschreibung.

Das BFG hob den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ersatzlos auf. Es führte aus, dass aufgrund der unmittelbar am Amtsplatz der Grenzzollstelle erfolgten Beschlagnahmung die Edelmetallbarren nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen seien und es daher nicht zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld gekommen sei. Der VwGH wies die außerordentliche Amtsrevision unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zurück, weil im Zusammenhang mit Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht nur dann besteht, wenn angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch zugeführt werden konnten.

Anmerkung

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung in § 35 Abs 5 FinStrG ist z...

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