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SWK 17, 10. Juni 2024, Seite 870

Unterlassene Empfängerbenennung – Zuschlag zur Körperschaftsteuer und Versagung des Aufwands

Entscheidung: Ro 2022/13/0009 (Zurückweisung der Parteirevision); Vorerkenntnis Ra 2018/13/0059.

Normen: § 22 Abs 3 KStG; § 162 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung bei einer in der Baubranche tätigen GmbH wurden ua Betriebsausgaben (AfA von Herstellungsaufwendungen) wegen fehlender Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG verhängt.

Das BFG wies die Beschwerde nach Einholung eines Gutachtens zum einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab (hinsichtlich der Auftragnehmer) bei kommerziellen Bauvorhaben ab.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit wird ua vorgebracht, der Zuschlag gemäß § 22 Abs 3 KStG dürfe nur dann verhängt werden, wenn der Zahlungsempfänger vom Abgabepflichtigen absichtlich verschwiegen werde.

§ 22 Abs 3 KStG sieht einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % von jenen Beträgen vor, bei denen der Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass zwischen § 162 BAO und § 22 Abs 3 KStG keine formale Verknüpfung bestehe, auch wenn § 162 BAO für den Gesetzgeber bei § 22 Abs 3 KStG eine Orientierung geboten habe; insbesondere ist es für die Anwendung des § 22 Abs 3 KStG nicht erforderlich, dass auch § 162 BAO zur Anwendung kommt.

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