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Unterbleiben der Einforderung einer vorteilsausgleichenden Zahlung als verdeckte Ausschüttung
Die steuerliche Anerkennung des Vorteilsausgleichs kann nur unter Einhaltung konkreter Voraussetzungen erfolgen. Durch das Naheverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaft sind die notwendigen Publizitätsanforderungen und damit die zeitnahe Einhaltung der mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge zur steuerlichen Anerkennung erforderlich.
Das BFG hat im hier besprochenen Fall unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall das Unterbleiben der Einforderung der vorteilsausgleichenden Zahlung durch die Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung beurteilt.
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RV/7102647/2020; Revision nicht zugelassen; Revision mit Beschluss vom , Ra 2023/15/0061, als unzulässig zurückgewiesen. |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Diese Gesellschaft hat eine Beteiligungsgesellschaft neu gegründet und eine Liegenschaft zum Buchwert von rd 500.000 Euro eingebracht. Die Beteiligungsgesellschaft wurde idF verkauft, wobei eine Vortäuschung zum Zwecke der Umleitung eines großen Teils des Kaufpreises der Liegenschaft in eine andere Gesellschaft des Bf im Raum stand.
Zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen wegen Gläubigerbenachteil...