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bau aktuell 3, Mai 2024, Seite 115

Aufrechnung des Haftungsrücklasses

bauaktuell 2024/6

§§ 1438 und 1439 ABGB

1. Bei einem Haftrücklass darf der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger – aus welchem Grund auch immer – zustehenden Geldforderung aufrechnen.

2. Für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen.

3. Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar war und sie sich so gegenüberstanden.

Die Beklagte tauschte im Auftrag der Klägerin im Zuge der ­Sanierung eines Gebäudes die Fenster aus (auf Holz-Alu-Fenster samt Blindstöcken, Sprossen, innere Fensterbänke, innere Laibungsarbeiten, Außen- und Innenjalousien). Die Beklagte verbaute dabei Fenstergläser (Isoliergläser) mit geringerem Schalldämmwert als vereinbart. Die Nebenintervenientin war von der Klägerin mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der Durchführung des Vergabeverfahrens sowie der Generalpla...

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