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ZVers 3, Mai 2024, Seite 170

Rechtsschutzversicherung: Deckungsumfang im Erb-Rechtsschutz

RSS-E 14/24

1. Das Erbrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Normen, welche den Übergang des vererblichen Vermögens (Aktiva und Passiva) einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere Personen regeln. Das Erbrecht im subjektiven Sinn ist das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben.

2. Nicht jede anlässlich eines Erbfalles ausbrechende Rechtsstreitigkeit kann die Risikobeschreibung des Art 26.1.2 ARB 2017 verwirklichen. Im zu deckenden Prozess geht es nicht um strittige, das Erbrecht regelnde Bestimmungen.

S. 171 3. Der gegen den Antragsteller erhobene Klagsanspruch ist nach dem Klagsvorbringen vielmehr als Bereicherungsanspruch (Kondiktion) wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs, den Rechtsprechung und Lehre in Analogie zu § 1435 ABGB gewähren, zu qualifizieren. Eine in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrages erbrachte Vorleistung ist wegen Zweckverfehlung rückforderbar, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1435 ABGB wird auch dann bejaht, wenn eine Zuwendung nur „in Aussicht gestellt wird“ bzw wenn sich der Empfänger gar nicht verpflichten kann. Ein (hier nicht vorliegender) Vertrag...

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