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SWK 13-14, 15. Mai 2024, Seite 721

Anfragebeantwortung des BMF zur Geschäftskreiseinordnung von Photovoltaikanlagen

Auf der Homepage des BMF wurde kürzlich eine Anfragebeantwortung des betreffend die Geschäftskreiseinordnung von Photovoltaikanlagen bei gemeinnützigen Bauvereinigungen veröffentlicht.

Das BMF vertritt in Anlehnung an Rz 230 KStR die Rechtsansicht, dass der Betrieb einer für den Eigenverbrauch dimensionierten Photovoltaikanlage zu den Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 7 Abs 3 Z 4 WGG gehört, somit zu den nicht genehmigungspflichtigen Geschäften einer gemeinnützigen Bauvereinigung zählt, und die Einkünfte aus der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz von der Befreiung des § 5 Z 10 KStG erfasst sind.

Die relevante Passage in den KStR 2013 lautet wie folgt:

„Rz 230

Unter Gemeinschaftseinrichtungen sind vor allem Anlagen zu verstehen, deren Zweck die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Wasser, Energie, Kommunikationsmitteln, Freizeiteinrichtungen usw im örtlichen Bereich ist. Dazu zählen auch Einrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie (zB Photovoltaikanlagen). […]“

Link zur Anfragebeantwortung: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---ESt-KSt/GBV-und-PVA-.html.

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