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Zum Wegfall des Aufhebungshindernisses nach § 183 Abs 4 IO
https://doi.org/10.47782/oeba202405036801
Gemäß § 183 Abs 4 IO ist, solange die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 IO vorliegen, § 123a IO über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nicht anzuwenden. Wird ein vom Schuldner angebotener Zahlungsplan abgelehnt und liegt sohin kein offener Zahlungsplanantrag (mehr) vor, besteht das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO nicht mehr.
Aus der Begründung:
[1] Mit Beschluss des ErstG vom wurde über Antrag des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingeleitet. Der angebotene Zahlungsplan wurde in der Tagsatzung vom von den Gläubigern nicht angenommen. Ein Abschöpfungsverfahren wurde nicht beantragt.
[2] Mit Beschluss vom wies das ErstG ua die Anträge des Revisionsrekurswerbers als Gläubiger, den angebotenen Zahlungsplan als unzulässig zurückzuweisen sowie einen IV zu bestellen, ab.
[3] Das RekG gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rechtsmittel des Gläubigers, soweit es sich gegen die unterbliebene Entziehung der Eigenverwaltung richtete, nicht Folge und wies den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags „auf Unzulässigkeit des Zahlungsplans“ mangels Beschwer zurück. Da der angebotene Zahlungspla...