Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen
1. Aufl. 2012
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S. 4151. Einleitung
Ausschüttungen eines in- oder ausländischen Investmentfonds sind beim Anteilsinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge iSd § 27 EStG ausgeschüttet, gelten die Erträge nach Maßgabe des § 186 Abs 2 Z 1 InvFG 2011 spätestens nach Ablauf von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds als ausgeschüttet.
§ 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 sieht vor, dass die für die Besteuerung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge eines Investmentfonds auf Ebene des Anteilsinhabers notwendigen Daten durch einen steuerlichen Vertreter einer Meldestelle bekannt zu geben sind. Die Meldestelle hat sodann die von den steuerlichen Vertretern für die einzelnen Fonds gemeldeten Daten in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Auf Basis dieser veröffentlichten Daten hat, soweit sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG) für den Fondsanteilschein im Inland befindet, der KESt-Abzug gemäß § 93 EStG zu erfolgen. Befindet sich die auszahlende Stelle nicht im Inland, so sind die im Wege der Meldestelle veröffentlichten steuerrelevanten Daten vom Steuerpflichtigen als Basis für die Bemessung der entsprechenden Fondseinkünfte im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung heranzuziehen.
Bei Fonds, für die kein...