Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen
1. Aufl. 2012
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Ernst Marschner
S. 3211. KESt als besondere Erhebung der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird in Österreich weitgehend durch Abzug der KESt erhoben. Dieser Beitrag soll dieses Abzugsverfahren darstellen. Bei diesem kam es mit dem BBG 2011 zu großen Systemumstellungen: Einerseits wurde die Anknüpfung an einzelne KESt-Tatbestände vollkommen neu geregelt. Andererseits wurde der Abzug von KESt auf Einkünfte aus Kursgewinnen und Derivaten ausgedehnt.
Die Erhebung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in mehrere Fallvarianten aufzuteilen. Gemäß § 27a Abs 1 und 2 EStG ist zu unterscheiden, dass bestimmte Kapitaleinkünfte dem besonderen Steuersatz iHv 25 % unterliegen, andere Kapitaleinkünfte aber der progressiven Einkommensteuer wie bei den übrigen Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG. Aus Sicht der Veranlagung ist zu bemerken, dass der Abzug von KESt in der Regel die Steuerabgeltung nach sich zieht. Wo ein Abzug von KESt nicht möglich ist, hat stets eine Veranlagung zu erfolgen. Der Steuerpflichtige hat zwei verschiedene Möglichkeiten, freiwillig eine Veranlagung vorzunehmen. Daraus ergeben sich folgende Fallkonstellationen für das Privatvermögen einer natürlichen Person:
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