Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen
1. Aufl. 2012
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S. 751. Einleitung
Der Bereich der direkten Steuern fällt zwar als solcher nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union, dennoch sind die Mitgliedstaaten nach der stRsp desEuGH verpflichtet, die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts auszuüben. Daher verbieten es die europäischen Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit) den nationalen Steuergesetzgebern, rein inländische Sachverhalte besser zu behandeln als Sachverhalte mit Auslandsbezug. Die Besserstellung eines rein inländischen Sachverhaltes im Verhältnis zu einem Sachverhalt mit Auslandsbezug kann eine Beschränkung einer der Grundfreiheiten bewirken. Beschränkungen sind dann unionsrechtswidrig, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nicht gefunden werden kann. Im Bereich des Steuerrechts kommen regelmäßig nur ungeschriebene Rechtfertigungsgründe, wie etwa das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, die Vermeidung von Steuerumgehungen und -hinterziehungen oder die gerechte Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten, in Betracht. Eine Beschränkung der Grundfreiheit...