Fachlexikon Begriffe im Bauprozess
1. Aufl. 2022
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L
Ladung
Definition
Die behördliche oder gerichtliche Verständigung einer Partei, eines Zeugen oder eines sonstigen Prozessbeteiligten (Parteienvertreters, Sachverständigen etc) von der Anberaumung einer Tagsatzung samt Aufforderung, bei derselben zu erscheinen.
S. 345Praxis/Info
Einer behördlichen oder gerichtlichen Ladung ist grundsätzlich Folge zu leisten. Ist die geladene Person verhindert, der Ladung Folge zu leisten (zB infolge Krankheit, Unfalls), hat sie dies der Behörde bzw dem Gericht rechtzeitig zu melden. Berufstätigkeit oder die Annahme, dass man nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann, ist kein Verhinderungsgrund. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit Ordnungsstrafen und einem Kostenersatz geahndet werden. Es kann auch eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden. Das unentschuldigte Nichterscheinen einer Partei kann Säumnisfolgen haben (zB Erlassen eines Versäumungsurteils, Präklusion des Beweises der Parteieneinvernahme).
Lagenrückversatz
Definition
Anschlusstechnik bei Einklebungen, wobei die letzte Lage die abgestuft verlegten unteren Lagen überdecken muss.
Lagenversatz
Definition
Anordnung der Bahnen mehrerer Abdichtungslagen damit die Nähte ni...