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VwGH: Scheingeschäft erfordert Darlegung des verdeckten Rechtsgeschäfts
Ein Scheingeschäft (§ 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen.
Nach Ablauf des Bilanzstichtages des betroffenen Wirtschaftsjahres kann eine verdeckte Ausschüttung nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch nicht durch die Einstellung einer Forderung der Kapitalgesellschaft auf einen (höheren) Kaufpreis oder Werklohn etc. Ist aber eine verdeckte Ausschüttung bereits erfolgt, führt dies aus steuerlicher Sicht ebenfalls nicht zur Einstellung einer Forderung, weil der zugewendete Vorteil als (verdeckt) ausgeschüttet gilt.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin sowie die auf diese verschmolzene E waren in Österreich ansässige GmbHs. Im Zuge einer Betriebsprüfung der Jahre 1987 bis 1997 wurde festgestellt, dass sie mit den in der Schweiz ansässigen Gesellschaften X AG und Y AG, die als Domizilgesells...