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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 21. Ergänzungslieferung

2020

ISBN: 978-3-8511-4861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 70 EStG — Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Doralt

Aktuelle Hinweise

(21. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

§ 70 Abs 2 Z 1 lautet:

„1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und § 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zu berücksichtigen sind.“

In-Kraft-Treten:

§ 70 Abs 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 335).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):

Da persönliche Verhältnisse bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und die Pflichtveranlagungstatbestände des § 41 nicht anwendbar sind, soll der Familienbonus Plus bei diesen Personen, wie das bereits beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag der Fall ist, nicht berücksic...

Einkommensteuergesetz

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