Einkommensteuergesetz
2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 70 EStG — Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
§ 70 Abs 2 Z 1 lautet:
„1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und § 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zu berücksichtigen sind.“
In-Kraft-Treten:
§ 70 Abs 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 335).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Da persönliche Verhältnisse bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und die Pflichtveranlagungstatbestände des § 41 nicht anwendbar sind, soll der Familienbonus Plus bei diesen Personen, wie das bereits beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag der Fall ist, nicht berücksic...