Einkommensteuergesetz
2020
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§ 30c EStG — Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
Kommentar
Übersicht
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Gliederung:
| |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | ||
2. | Mitteilung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen | ||
3. | Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) | ||
a) | System und Verfahren der ImmoESt-Selbstberechnung | ||
b) | Verpflichtungen des Parteienvertreters | ||
c) | Inhalt der Mitteilung über die ImmoESt-Selbstberechnung | ||
4. | Entrichtung der ImmoESt und Haftung der Parteienvertreter | ||
a) | Entrichtung der selbstberechneten ImmoESt | ||
b) | Haftung der Parteienvertreter | ||
c) | Festsetzung und Rückerstattung der ImmoESt | ||
5. | Ausnahmen von der Selbstberechnungsverpflichtung |
1. Allgemeines
Richtlinien und Erlässe: EStR 2000 Rz 6681 und Rz 6701 ff.
Monographien: Perthold/Plott, Stabilitätsgesetz 2012, SWK-Spezial 2012; Beiser, Die neue Immobilienbesteuerung i.d.F. AbgÄG 2012, SWK-Spezial 2013; Haunold/Kovar/Schuch/Wahrlich, Immobilienbesteuerung3, Wien 2013; Studera/Thunshirn, Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen, Wien 2013; Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic, Die Immobilien-Ertragsteuer, Wien 2014; Urtz (Hrsg.), Die neue Immobilienbesteuerung2, ÖStZ-Spezial 2014; Bovenkamp/Fuhrmann...