Einkommensteuergesetz
2020
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§ 28 EStG — Vermietung und Verpachtung
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 28 Abs 2 wird jeweils die Wortfolge „zehn Jahre“ durch die Wortfolge „fünfzehn Jahre“ sowie jeweils das Wort „Zehntelbeträge“ durch das Wort „Fünfzehntelbeträge“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 28 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist erstmalig auf Ausgaben für Instandsetzungen und Instandhaltungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2016 abgeflossen sind. Für davor erfolgte Ausgaben für Instandsetzungen bei Wohngebäuden, die bisher nach Maßgabe des § 28 Abs 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die ab der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre (§ 124b Z 291).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Die in § 28 Abs 2 vorgesehene Zehntelung für Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude sowie Instandhaltungsaufwendunge...