Einkommensteuergesetz
2020
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§ 23 EStG — Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3)
Übersicht
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Tz
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I. | Allgemeines | |||
II. | Gewerbebetrieb | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Selbstständigkeit | |||
3. | Nachhaltigkeit | |||
4. | Gewinnabsicht | |||
5. | Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr | |||
6. | Abgrenzung zu den betrieblichen Einkunftsarten | |||
7. | Gewerbetrieb und Vermögensverwaltung | |||
a) | Wertpapiergeschäfte und Darlehensvergabe | |||
b) | Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen | |||
c) | Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern | |||
d) | Überlassung von Rechten | |||
8. | Grundstücksveräußerungen | |||
9. | Verpachtung eines Unternehmens | |||
10. | ABC des Gewerbebetriebes (siehe auch EStR 2000 Rz 5417) | |||
III. | Personengesellschaften | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Mitunternehmerschaft | |||
3. | Gewinnermittlung | |||
4. | Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter | |||
5. | Gewinnverteilung und Feststellung von Einkünften |
Literatur: siehe die jeweiligen Kapitel.
I. Allgemeines
§ 23 erfasst in Z 1 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand der betrieblichen Einkunftsarten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Die Abgrenzung zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ...