Einkommensteuergesetz
2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 129 EStG — Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle
Kommentar
Erläuterung zur Änderung von § 129 durch JStG 2018 (EB zur Regierungsvorlage RV 190; GP XXVI)
Der Familienbonus Plus soll auch in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Dies soll – wie schon bisher in Bezug auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Pensionistenabsetzbetrag auf Grundlage einer Erklärung des Arbeitnehmers erfolgen.
Um die notwendigen Ergänzungen hinsichtlich des Familienbonus Plus vorzunehmen sowie, um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Bestimmung zu verbessern, soll § 129 erweitert und neu strukturiert werden. Für die bereits bisher bestehenden Absetzbeträge verändert sich inhaltlich grundsätzlich nichts. Aufgrund der vorgesehenen Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages soll aber zusätzlich der Wohnsitz des Kindes bzw der Kinder anzugeben sein.
Für ein Kind soll der Familienbonus Plus pro Anspruchsberechtigtem nur bei einem Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können. Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus darf daher nur einem Arbeitgeber (ei...