Einkommensteuergesetz
2020
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§ 124 EStG — Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016; BGBl I 2015/34)
1. In § 124 wird der Verweis auf „§ 18b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.“ durch den Verweis auf „§ 253 des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.
2. In § 124 Z 2 wird der Verweis auf „§ 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch einen Verweis auf „§ 96 des VAG 2016“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 124 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/34 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 269 lit b).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 354 BlgNR XXV. GP):
Anpassung von Verweisen.
Kommentar
1
§ 124 ist auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden (Abschnitt V Art II Z 2 BGBl 1990/281).
2
Im Interesse einer erleichterten Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen auf eine Pensionskasse wurde durch Art II Z 3 BGBl 1996/755 der Zeitraum, bis zu dem die Pensionszusagen erteilt sein müssen, von Ende 1987 bis Ende...