Einkommensteuergesetz
2020
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§ 4b EStG — Zuwendungen zur Vermögensausstattung
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 4b Abs 1 Z 5 lit b tritt an die Stelle der Wortfolge „10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.
In-Kraft-Treten:
§ 4b Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2018/62 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 328).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 190 BlgNR XXVI. GP):
Die § 4a, § 4b und § 4c stellen in Bezug auf den absetzbaren Höchstbetrag auf „10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ ab. Diese Bestimmungen führen bei einer Kombination von derartigen Zuwendungen zu Anwendungsproblemen, weil dann zwischen den verschiedenen Kategorien wechselseitige Abhängigkeiten bestehen: So wird zB der Betragsdeckel für Spenden (§ 4a) durch die Höhe von gewinnmindernden Stiftungszuwendungen (§ 4b) beeinflusst; das gilt umgekehrt auch für den Betragsdeckel für Stiftungszuwendungen, der durch die Höhe von gewinnminde...