Einkommensteuergesetz
2020
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§ 92 EStG — Auslandsbeamte
Aktuelle Hinweise
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 92 Abs 2 wird das Wort etriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 92 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2019/104 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 339).
Erlässe im Amtsblatt: LStR 2002 Rz 51 ff, 985.
Literatur: Bibus, BAO-Novelle 1988, SWK 1988, A V 17; Ellinger, BAO-Novelle 1988, ÖStZ 1989, 50; Tumpel, EWR-Diskriminierungsverbote und direkte Steuern, ecolex 1992, 655; Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, Wien 1996; Toifl, Die Bedeutung der Saving Clause für die Anwendung des DBA Österreich-USA, SWI 1998, 77; Petschnigg, Reise- und Fahrtkosten aufgrund der Lohnsteuerrichtlinien 1999, ÖStZ 1999, 82.
Kommentar
Übersicht
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Tz
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Auslandsbeamte | |
Ehegatten, minderjährige Kinder von Auslandsbeamten | |
Lohnsteuerberechnung | |
Zuständigkeit |
Auslandsbeamte
Auslandsbeamte im Sinn des § 26 Abs 3 BAO sind österreichische Staatsbürger, die zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und ihren Dienstort im Ausland haben (vgl E , 2002/13/0004, 2006, 553 zum Auslandsbeamtenbegriff); d...