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Die zweifelhafte Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 3 AStG
Der EuGH hat mit seinem Urteil in der Rs. X GmbH die bislang fragliche Anwendung des Aktivitätstests gem. § 8 Abs. 2 AStG a.F. für Sachverhalte gegenüber Drittstaaten bestätigt. Für die durch das ATADUmsG neugefasste Hinzurechnungsbesteuerung geht der Gesetzgeber dennoch davon aus, dass angesichts der gesellschafterbezogenen Beherrschungskonzeption ein Ausschluss von Drittstaaten durch § 8 Abs. 3 AStG unionsrechtskonform lautet. Abweichend davon bestätigt die vorliegende Betrachtung die Anwendbarkeit des Aktivitätstests allgemein gegenüber Drittstaaten vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrsfreiheit sowie speziell gegenüber der Schweiz angesichts des im Freizügigkeitsabkommen verankerten Niederlassungsrechts.
As a result of the decision regarding the X GmbH case, the ECJ confirmed the application of the activity test pursuant to the previous version of Sec. 8 (2) AStG for situations involving countries that are not EU/EEA member states. However, the updated German CFC rule introduced by the ATADUmsG still excludes non-member states from the activity test in accordance with Sec. 8 (3) AStG. The paper explains that also in the current law, the activity test for third countries must be...