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Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden
AVR 2024/4
Die Büroorganisation einer (Kapital-)Gesellschaft muss dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Ziels nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.
Sachverhalt: Der Revisionswerberin (einer GmbH) wurde am Freitag, , ein Abgabenbescheid zugestellt. Am Montag, , vermerkte der Geschäftsführer der Revisionswerberin, Herr B, auf dem Bescheid handschriftlich das Ende der Beschwerdefrist irrtümlich mit (anstelle ) und trug diese Frist in den elektronischen Fristenkalender ein. In der Folge wurde die Beschwerdefrist versäumt.
Die Revisionswerberin brachte im Oktober 2020, nach Kenntniserlangung über die Fristversäumnis, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach § 308 BAO ein. Im Wiedereinsetzungsverfahren war im Wesentlichen strittig, ob der Fristversäumnis ein n...