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Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta
AVR 2024/5
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung [kann] zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl , mwN). Unter welchen Voraussetzungen das BFG ungeachtet eines Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, regelt § 274 Abs 3 BAO.
Sachverhalt: Mit dem Umsatzsteuerbescheid 2003 wurde der Revisionswerberin das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert, da sie an einem Vorsteuerbetrugskarussell beteiligt gewesen sei. Die Revisionswerberin erhob Berufung, bestritt den Vorsteuerbetrug, beantragte die Vorlage der Berufung an den UFS und für den Fall, dass der Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben werde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Das BFG (nach Zuständigkeitsübergang mit ) wies die Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revisionswerberin erhob außerordentliche Revision und brachte ua vor, das BFG verstoße gegen die Rechtsprechung des VwGH betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision ist zulässig und begründet. […] § 274 Abs 1 Z 1 BAO [bestimm...